Nachträgliche Schuldzinsen sind Werbungskosten

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Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2015, Aktenzeichen IX R 42/14, bestätigt, dass nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten anzuerkennen sind, auch wenn diese im Zusammenhang mit dem steuerfreien Verkauf einer Immobilie stehen.

a) Werbungskosten gemäß § 9 EStG

Die Frage, welche Kosten nach einem Verkauf einer Immobilie noch als Werbungskosten anzuerkennen sind, führt regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).

b) Nachhaftung gemäß 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB

Problematisch ist dabei, dass die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Immobilie zu veräußern, den Entschluss beinhaltet, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung aufzugeben, damit kein Zusammenhang mit Einkünften besteht und damit in der Regel die Anerkennung von Werbungskosten entfällt.

Im vorliegenden Rechtsstreit war ein Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft beteiligt, die für den Erwerb und die Sanierung einer Immobilie ein Darlehen aufgenommen hatte.

Nachdem der Kläger seinen Anteil an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) verkauft hatte, wurde die Gesellschaft zahlungsunfähig und beantragte die Insolvenz. Die finanzierte Immobilie wurde versteigert. Der Erlös deckte nicht das aufgenommene Darlehen bzw. die Zinsverbindlichkeiten. Der Kläger wurde von der finanzierenden Bank verklagt und aufgrund einer Nachhaftung gemäß § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB zur Zahlung von ausstehenden Darlehensraten und Zinsen verurteilt.

c) Einkünfteerzielungsabsicht

Der Kläger zahlte daraufhin an das Kreditinstitut und machte die Zinszahlungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt lehnt die steuerliche Anerkennung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Rückführung des Darlehens um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele, der nicht zu Einkünften oder Werbungkosten i.S. des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen könne, da eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr bestehe.

Diese Entscheidung des Finanzamtes hatte vor Gericht keinen Bestand.

Die Zahlungen der Schuldzinsen durch den Kläger im Zuge der Nachhaftung sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bei seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Anerkennung der Werbungskosten unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung steht. Dieses bedeutet, dass eine Berücksichtigung der Zinszahlungen ausgeschlossen ist, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können. Da der Veräußerungserlös im vorliegenden Fall nicht zur vollständigen Tilgung ausreichte, war der Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung erfüllt.

d) Werbungskosten nach Veräußerung der Immobiliengesellschaft

Eine weitere durch das Gericht zu klärende Frage war, ob es steuerlich relevant ist, dass die Zahlung nicht aufgrund eines Darlehensvertrages, d.h. aufgrund vertraglicher Haftung, sondern aufgrund der Nachhaftung im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung erfolgte.

Auch hier sah das Gericht keinen Grund die steuerliche Anerkennung zu verneinen, da aufgrund der Nachhaftung geleisteten Zahlungen unzweifelhaft in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit der ursprünglichen Darlehensschuld und damit auch in einem ausreichenden mittelbaren Zusammenhang mit den dem Kläger vormals zuzurechnenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen.

Zwar bedeutet die Entscheidung des Klägers seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben.

Durch die im Zuge der Nachhaftung vom Kläger geleistete Zahlung ist die Zins- und Darlehensschuld der GbR gemindert worden. Vor diesem Hintergrund stehen die aufgrund der Nachhaftung geleisteten Zahlungen unzweifelhaft in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit der ursprünglichen Darlehensschuld und damit auch in einem ausreichenden mittelbaren Zusammenhang mit den dem Kläger vormals zuzurechnenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Daher führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB) bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.

Hinweis

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