Beteiligung des Mitarbeiters an den Kosten des Dienstwagens („Risiko Extrawurst“)

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Beteiligung des Mitarbeiters an den Kosten des Dienstwagens („Risiko Extrawurst“)
Weiterhin sind Dienstwagen (sog. Firmenwagen) weit verbreitet. Im Allgemeinen werden im Arbeitsvertrag oder in sogenannten Car-Policies für einen Dienstwagen bestimmte Grenzwerte geregelt, die sich z.B. an der Höhe der Leasingrate oder auch den Beschaffungskosten orientieren.

Was aber, wenn der Mitarbeiter Sonderwünsche hat, die zu einer Überschreitung dieser Grenzwerte führen? Solche Sonderwünsche können sich zum Beispiel auf eine höhere Leistungsklasse oder auch besondere Zusatzausstattungen beziehen und führen zu Mehrkosten bei der Anschaffung oder bei der Leasingrate.

Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter für diese Fälle, dass die durch Sonderwünsche verursachten Mehrkosten vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Beteiligung des Mitarbeiters grundsätzlich möglich

Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Mitarbeiter in einem konkret vereinbarten Umfang an den (Mehr-) Kosten seines Dienstwagens beteiligt wird. Meist wird vereinbart, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Teil der Leasingrate selbst übernimmt.

Was aber soll mit dem Eigenanteil geschehen, wenn Arbeitsverhältnis endet oder der Mitarbeiter (z.B. aufgrund langer Krankheit) den Dienstwagen nicht nutzen kann? Häufig wird der Arbeitgeber das Fahrzeug in dieser Zeit nicht anderweitig einsetzen können. Selbst wenn dies möglich sein sollte, wird der neue Nutzer kaum bereit sein, die Mehrkosten der Sonderwünsche seines Vorgängers zu übernehmen.

Viele Vereinbarungen sehen vor, dass der Arbeitnehmer die (durch seine Sonderwünsche ausgelösten) Mehrkosten weiter zu tragen hat, wenn er das Fahrzeug (wegen seines Ausscheidens oder langer Krankheit) nicht mehr nutzen kann. Meist wird vereinbart, dass der Mitarbeiter die bis zum Ende der Leasingzeit anfallenden Mehrkosten entweder in weiteren Raten oder als Einmalzahlung weiter übernehmen muss. Meist muss er den Dienstwagen abgeben, teilweise wird ihm aber auch zugestanden, das Fahrzeug weiter zu nutzen oder zu erwerben.

Mit fast all diesen Varianten hat sich die Rechtsprechung in den letzten 20 Jahren beschäftigt.

Übernahme der Mehrkosten trotz Rückgabepflicht

Im Jahre 2003 hatte das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt, dass eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Eigenanteil an den Leasingraten bis zum Ende der Leasingzeit durch eine Einmalzahlung ablösen muss, unwirksam ist (9 AZR 574/02). Ähnlich hatte das LAG Düsseldorf entschieden (10 Sa 108/11). In diesen Entscheidungen wurde noch darauf abgestellt, dass in der Vereinbarung die Verpflichtung enthalten war, den Dienstwagen gleichwohl zurückzugeben.

Darauf reagierten Arbeitgeber teilweise mit der Ergänzung, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen übernehmen oder selbst weiter nutzen darf.

Übernahme der Mehrkosten ohne Rückgabepflicht

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte am 10.03.2008 (Az. 14 Sa 1331/07) dann aber entschieden, dass eine weitere Übernahme der Leasingskosten auch dann nicht zulässig sein soll, wenn der Mitarbeiter das Leasingfahrzeug behalten und weiter nutzen darf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich Leasing für die rein private Nutzung regelmäßig nicht rechne und eine solche Vereinbarung daher eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle.

Übernahme der Mehrkosten nach Arbeitgeberkündigung

Eine Entscheidung des LAG Hamm (14 Sa 624/02) stellte darauf ab, dass bei einer entsprechenden Regelung nicht nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsergebnisses unterschieden wurde. Auch hier sah die Regelung vor, dass der Mitarbeiter im Falle seines Ausscheidens den durch seine Sonderwünsche entstandenen Anteil der Leasingraten weiter zu tragen hat.

Mit dieser Entscheidung konnte man den Eindruck haben, dass jedenfalls für den Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers eine solche Regelung vielleicht doch möglich sein sollte.

Übernahme der Mehrkosten nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Daraufhin hat das LAG Düsseldorf (9 Sa 318/16) entschieden, dass eine entsprechende Regelung auch dann unwirksam ist, wenn sie nur bei einer Eigenkündigung des Mitarbeiters eintritt.

Dies wurde u.a. damit begründet, dass die Verpflichtung zur Übernahme der weiteren Leasingraten den Mitarbeiter dazu veranlassen könnte, von einem Arbeitsplatzwechsel aus Kostengründen abzusehen. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers dar.

Teilweise wurde dann vertreten, dass es zulässig sein könnte, dass der Mitarbeiter den gesamten Anteil der selbst zu zahlenden Leasingkosten zu Beginn der Leasingzeit als Einmalzahlung vornimmt. Da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis ja noch bestehe, bestünde nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Berufswahlfreiheit.

Vorauszahlung der Mehrkosten

Das LAG München hat dann entschieden (3 Sa 563/20), dass auch die Vereinbarung einer Vorauszahlung der Mehrkosten durch den Arbeitnehmer nicht zulässig ist.

Hier war vereinbart, dass der Mitarbeiter die durch seine Sonderwünsche veranlassten Mehrkosten bei der 36-monatigen Leasingrate in den ersten 12 Monaten der Nutzungszeit vorab zu zahlen hat. Das LAG München begründete die unangemessene Benachteiligung der Vereinbarung u.a. damit, dass die Gefahr bestehe, dass der Mitarbeiter im Voraus für Zeiten zahlt, in denen er (z.B. wegen langer Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses) den Dienstwagen nicht nutzen kann.

Dienstfahrrad

Die vorgenannte Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auch auf Vereinbarungen zu Dienstfahrrädern erstrecken. Hier hatte z.B. das Arbeitsgericht Osnabrück entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden darf, die Leasingraten privat weiter zu zahlen, wenn sein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Leasingrate z.B. durch lange Krankheit entfällt.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es zulässig ist, mit dem Arbeitnehmer einen Eigenanteil an den Kosten eines Dienstfahrzeuges zu vereinbaren. Voraussetzung dafür aber ist, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch nutzen kann.

Fazit:

Für die Restlaufzeit des Leasingvertrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lassen sich die durch seine Sonderwünsche veranlassten Mehrkosten nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung durch den Arbeitnehmer ist daher mit einem hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber verbunden.