Der Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31.03.2021, Az.: 2 B 241/21, hat weitreichende Folgen für diejenigen Wohnungsvermieter, die ihre Wohnungen an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste/Monteure/Geschäftsreisende oder sonstige Dritte vermieten, beispielsweise über Airbnb oder vergleichbare Portale:
Gemäß dem OVG NRW handelt es sich bei dieser baulichen Nutzung nämlich nicht um eine „allgemeine Wohnnutzung“ im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Vielmehr stellt es eine bauliche Nutzung als Ferienwohnung im Sinne des § 13a BauNVO dar.
Das Problem: Die meisten Wohnungen sind lediglich zu allgemeinen Wohnzwecken genehmigt. Die Nutzung dieser Wohnungen für die Vermietung an Dritte über Airbnb oder sonstige Anbieter stellt somit eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Ohne Genehmigung ist diese illegal.
Die Bauaufsichtsbehörden sind gehalten, gegen illegale Nutzungen ordnungsbehördlich vorzugehen und Nutzungsuntersagungen zu verfügen und Bußgeldverfahren einzuleiten. So kann eine Ferienwohnung schnell sehr teuer für den Vermieter werden.
Um dies zu vermeiden, muss eine Nutzungsänderung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt und eine Baugenehmigung erwirkt werden.
Ob diese allerdings genehmigungsfähig ist, ist fraglich. Denn viele Städte und Kommunen in NRW wollen die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen unterbinden. Denn es fehlt an Wohnraum.
Deshalb sind in vielen Städten Ferienwohnungen nicht nur aufgrund der sogenannten Zweckentfremdungsverbote illegal. Der Beschluss des OVG NRW vom 31.03.2021 wird den Druck auf die Vermieter erhöhen. Denn jetzt werden auch die Bauaufsichtsbehörden gegen ungenehmigte und damit illegale Ferienwohnungen vorgehen.
Sollten Sie als Vermieter einer Ferienwohnung durch diese Rechtsprechung betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite, um die Möglichkeiten einer Legalisierung durch eine Baugenehmigung zu prüfen und Sie hierbei zu unterstützen.