Mängel in der Kassenführung und Zuschätzungen

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Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 09.03.2021 – Az. 1 K 3085/17 zu der Frage der Auswirkungen von Mängeln in der Kassenführung Stellung genommen.

Die Frage ist von besonderer Bedeutung, da gravierende Mängel in der Kassenführung die Finanzverwaltung zu Zuschätzungen bei den zu versteuernden Einnahmen berechtigt.

I. Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen

Die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die Aufzeichnungen des Steuerpflichten bei der Bemessung der Steuern nach § 158 Abgabenordnung zugrunde zu legen. Dieses gilt allerdings nur, wenn die Aufzeichnungen den Vorschriften über die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten der §§ 140 bis 148 Abgabenordnung entsprechen.

II. Zuschätzungsbefugnis

Erst wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten vorliegen, kann das Finanzamt die Buchhaltung des Steuerpflichtigen verwerfen. Die hat zur Folge, dass das Finanzamt nach § 158 i.V.m. § 162 Abs. 2 Abgabenordnung eine Zuschätzung der Einnahmen vornehmen kann. Dieses führt dann zu einer entsprechenden höheren steuerlichen Belastung bei dem steuerpflichtigen Unternehmer.

Dabei stellen nicht erklärbare Kassenfehlbeträge bei Unternehmen, die ihre Umsätze in wesentlichem Umfang bar erzielen, sog. bargeldintensive Betriebe, stets einen sachlichen Mangel dar, der das Finanzamt zu Zuschätzungen berechtigt.

III. Auffassung der Finanzverwaltung

Der Entscheidung des Finanzgerichts lag die Betriebsprüfung eines Gastronomiebetriebs zugrunde.

Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete der Unternehmer eine elektronische Registrierkasse, für die er die täglichen Bonrollen aufbewahrte. Im Rahmen der Prüfung begründet der Prüfer eine Zuschätzung mit einer geringfügigen Unterdeckung, die sich im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung ergab. Weiter wurde festgestellt, dass in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst worden waren. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 €. Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Einnahmen um einige wenige Tage verspätet in der Kasse eingebucht.

Diese Mängel sollten, neben einer Ausbeutekalkulation, nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Verletzung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten und damit eine Schätzungsbefugnis begründen. Der Prüfer schätzte dann anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.

IV. Entscheidung des Finanzgerichts

Das Gericht lehnte eine Zuschätzungsbefugnis im Wesentlichen ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die festgestellten geringfügigen Mängel keine Verwerfung der Aufzeichnungen rechtfertigen.

Die Mängel seien im Zusammenhang mit den gesamten Geschäftsvorfällen von ca. 30.000 und einer geringen Auswirkung nicht gravierend. Weiter lagen die durch das Unternehmen ermittelten Zahlen innerhalb der amtlichen Richtsätze. Daneben reichte auch die durch das Finanzamt durchgeführte Ausbeutekalkulation nicht aus, eine Schätzung zu rechtfertigen.

Die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes wurde daher abgelehnt.

Hinweis

  • Achten sich auf eine ordnungsgemäße Kassenführung und Aufzeichnung, da bereits kleine Fehler zu Schätzungen führen können