Die obersten Finanzbehörden haben die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 2016 bekannt gegeben.
Grundsätzliche Frist
Die folgenden Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.05.2017 abzugeben:
- Erklärung zur Einkommensteuer, einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
- Erklärung zur Körperschaftssteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,
- Erklärung zur Gewerbesteuer, einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,
- Erklärung zur Umsatzsteuer,
- Erklärung zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung).
Fristverlängerung bis zum 31.12.2017
Wenn die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Steuerberater bzw. Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist zur Abgabe der vorgenannten Steuererklärungen in der Regel bis zum 31.12.2017 verlängert. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen und auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit vor dem oder mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endete.
Ausnahmen von der Fristverlängerung
Die Finanzämter sind berechtigt, unabhängig von der allgemeinen Fristverlängerung bis zum 31.12. die Erklärungen mit angemessener Frist bei Steuerpflichtigen anzufordern, wenn besondere Umstände vorliegen. Hierzu zählen insbesondere
- wenn der Steuerpflichtige in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen die Steuerklärungen verspätet oder nicht abgegeben hat
- wenn kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden
- sich aus der Veranlagung für den vorausgegangenen Veranlagungszeitraum hohe Zahlungsbeträge ergeben haben
- hohe Zahlungsbeträge erwartet werden
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Fristverlängerung bis zum 28.02.2108
Bei gegründeten Einzelanträgen des Steuerpflichtigen kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2018 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Land- und Forstwirtschaft
Eine Ausnahme besteht bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Hier endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31. Dezember 2017 der 31. Mai 2018.
Tipps
Beachten Sie die Fristen oder beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Eine Fristüberschreitung kann bereits zu dem Vorwurf einer Steuerverkürzung bzw.Steuerhinterziehung nach § 370 ff. Abgabenordnung führen.