Verzinsung und Rechnungskorrektur

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Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20.10.2016, Az.: V R 26/15, seine bisherige Rechtsprechung zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen aufgegeben und der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung widersprochen.

1. Rechnungskorrektur

Der Bundesfinanzhof vertrat schon immer die Ansicht, dass eine fehlerhafte Rechnung gemäß 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) korrigiert werden kann.

Wenn zum Beispiel nach § 14, 14a UStG notwendige Angaben fehlen, so z.B.:

– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfänger

– die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

– das Ausstellungsdatum,

– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

– die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

– das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im  Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

konnten die fehlerhaften Rechnungen korrigiert werden.

Allerdings ließ der Bundesfinanzhof die Korrektur erst mit Datum der Rechnungskorrektur und nicht rückwirkend auf das Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung gelten.

2. Verzinsung

Dieses hatte für Unternehmer gravierende Auswirkungen, da die ausgewiesene Umsatzsteuer in dem Zeitraum zwischen fehlerhafter Erstellung der Rechnung und der Korrektur mit einem Zinssatz von 6% pro Jahr gemäß § 233a Abgabenordnung zu verzinsen war.

Der Grund hierfür war, dass ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (UStG) die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen kann, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Dieses war aber bei einer fehlerhaften Rechnung nicht erfüllt und nach der alten Rechtsprechung wirkte eine Rechnungskorrektur erst in dem Jahr der Korrektur. Wenn als zum Beispiel im Jahr 2017 eine fehlerhafte Rechnung aus dem Jahre 2011 korrigiert wurde, war die ausgewiesene Umsatzsteuer aus der Rechnung für die Jahre 2011 bis 2017 mit jeweils 6% pro Jahr gemäß § 233 Abgabenordnung zu verzinsen.

3. Rückwirkung

Der Bundesfinanzhof hat nun seine frühere Rechtsprechung mit dem Verweis auf die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 15.09.2016 in Sachen Senatex GmbH, Az.: 2016 C – 518/14, geändert.

Nach dem jetzigen Urteil wirkt die Berichtigung der Rechnung nun auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

Daher gilt nun, auch wenn eine Rechnung nicht den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht und diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt wird, die Rückwirkung. Das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann aufgrund der berichtigten Rechnung rückwirkend ausgeübt werden, d.h. für den Zeitraum in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

Eine Verzinsungspflicht besteht daher nicht mehr.

Hinweis:

Sollten Steuerbescheide noch offen sein oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sollten Sie eine Änderung beantragen, um die angesetzten Zinsen zurückzuerhalten.