Nutzung des Internets durch Arbeitnehmer

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Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer zeitlich intensiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

 

Kündigung wegen Internetnutzung

 

Bereits im Jahre 2005 (2 AZR 581/04) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die unerlaubte private Nutzung des Internets je nach Umfang und Art der Nutzung selbst eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitnehmer auf Seiten mit pornographischen Inhalt zugegriffen hat.

 

Private E-Mails am Arbeitsplatz

 

Diese scheinbar strenge Entscheidung des BAG sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass die unerlaubte Internetnutzung stets eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Schließlich hatte das BAG auch darauf hingewiesen, dass die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Kündigung stets eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles erfordert. Hierbei sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang die private Nutzung stattfand, in welchem Maße die Arbeitsleistung hierunter litt, welche Kosten verursacht wurden und ob der Arbeitgeber durch den Aufruf pornographischer Seiten einen Imageschaden befürchten muss. Eine möglicherweise lange Beschäftigungsdauer und der Umstand, dass ein klares Verbot der privaten Nutzung nicht geregelt war, kann zunächst eine Abmahnung erforderlich machen.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung aus dem Jahre 2005 zwei Jahre später nochmals konkretisiert (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007, 2 AZR 200/06). Kündigungsrelevant bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs sind hiernach u.a.:

– Das Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme,

– die zusätzlich verursachten Kosten,

– die Verletzung der Arbeitspflicht, wenn die Privatnutzung während der Arbeitszeit geschieht.

I.d.R. Abmahnung erforderlich

 

Die unerlaube private Nutzungs des Internets stellt also eine Pflichtverletzung dar, die geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigug zu rechtferigen. Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber aber in der Regel auch in diesen Fällen nur dann unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits einschlägig abgemahnt wurde. Nur im Falle exzessiver Privatnutzung des Internets ist eine Abmahnung entbehrlich (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007, 2 AZR 200/06).

Das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 42/14) hat im Jahre 2015 entschieden, dass eine vorherige Abmahnung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber vorher keinerlei Beschränkungen der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz angeordnet und die Nutzung nicht exzessiv war.

 

Tipps für den Arbeitgeber:

Bereits im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstanweisung sollte der Nutzungsumfang des Internets klar geregelt werden. Verstöße sollten frühzeitig ab- bzw. ermahnt werden, um den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Eine Kündigung ohne Abmahnung dürfte nur bei nachweisbar besonders krassen Verstößen wirksam sein.

 

Tipps für den Arbeitnehmer:

Grundsätzlich ist die Nutzung des Internets – wie auch die Nutzung des Telefons – für private Zwecke während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen gestattet. Auch der Umstand, dass „alle dies tun“ bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dem (konkludent) zugestimmt hat. Um eine Abmahnung oder gar die Kündigung zu vermeiden, sollten Sie eine klare Regelung über den Umfang der Nutzung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.