Geburtstagsfeier und Gartenfest als Betriebsausgaben

Startseite » Aktuelles » Geburtstagsfeier und Gartenfest als Betriebsausgaben

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (Entscheidung vom 13.06.2016, Az. VIII R 26/14 und Urteil von 10.11.2016, Az. VI R 7/16 ) das bestehende Abzugsverbot von Aufwendungen bei Geburtstagsfeiern und Gartenfesten als Betriebsausgaben bez. als Werbungskosten gelockert.

Gartenfest und Betriebsausgaben

In dem ersten Revisionsverfahren des BFH erörterte das Gericht die Frage, inwieweit Ausgaben für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden einem Abzugsverbot für Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.

Ein Unternehmen hatte jährlich sog. „Herrenabende“ zum Teil mit über 300 Personen im Garten des Wohnhauses eines der Firmeninhaber veranstaltet.

Die Kosten sind als Betriebsausgaben nicht anzuerkennen, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung bzw. deren Durchführung ableiten lässt, dass die Aufwendungen für überflüssige oder unangemessene Unterhaltung und Repräsentation verwandt wurden.

Das Gericht hat festgestellt, dass ein Gartenfest auch mit über 300 Personen alleine aufgrund des Eventcharakters und der Größe noch kein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG begründet, da der Fall nicht vergleichbar mit der Einladung zu einer Segelregatta oder zu einem Jagdausflug ist.

Geburtstagsfeier und Werbungskosten

In der zweiten und wichtigeren Entscheidung hat der BFH zwar festgestellt, dass Aufwendungen für die Feier eines Arbeitnehmers in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt werden, aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme zugelassen und die Kosten, da sie ganz bzw. teilweise beruflich veranlasst waren, als Betriebsausgaben anerkannt.

Dem Urteil lag eine Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers einer GmbH zum 60. Geburtstag zugrunde, zu der der Geschäftsführer die Mitarbeiter der GmbH und den Aufsichtsrat eingeladen hatte. Die Feier fand in der Werkstatthalle zwischen 12 und 17 Uhr statt und pro Person wurden ca. 35 EUR aufgewandt. Die Kosten für die private Geburtstagsfeier waren wesentlich höher.

Der BFH ließ die angesetzten Kosten zum Abzug zu. Der Senat stellte klar, dass in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen ist und ein erhebliches Indiz darstellt. Bei einer Geburtstagsfeier ist daher in einer ersten Stufe erst einmal von einer privaten Veranlassung der Feier auszugehen und regelmäßig durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers hier des Geschäftsführers veranlasst. Dieses hätte zur Folge, dass die Kosten zu der allgemeinen Lebensführung zählen und gemäß § 12 Nr. 1 S.2 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

In einer zweiten Stufe ist aber aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Feier nicht doch einer betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Geburtstagsfeier nicht in erster Linie der Ehrung des Geschäftsführers und damit auch nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen diente. Der BFH sah die Pflege des Betriebsklimas, den Dank des Geschäftsführers an die Belegschaft bzw. die Kollegen, im Vordergrund stehen. Auch führte der BFH im Rahmen einer Gesamtschau der zu berücksichtigenden Kriterien die gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten als Grund für die steuerliche Anerkennung an.

Daneben war ein Argument die Einladung sämtlicher Mitarbeiter und die maßvollen Kosten der Veranstaltung (Werkshalle mit Bierbankgarnituren) unter Einbindung des Arbeitgebers in die Organisation. Daher ließ der BFH einen Werbungkostenabzug zu. Neben den Kosten, wurde auch die Zeit der Feier und die Tatsache, dass Vertreter des öffentlichen Lebens nicht eingeladen waren, als Grund angeführt.

Tipps für die Praxis

Prüfen Sie Aufwendungen für Geburtstagsfeiern bzw. Betriebsfeiern im Hinblick auf die Möglichkeit die Kosten als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.