Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung (Aktenzeichen II ZR 216/13) mit der Frage beschäftigt, ob es möglich ist, einen GmbH Anteil ohne Abfindung in Form einer Vertragsstrafe einzuziehen.
Im vorliegenden Fall wurde einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine grobe Verletzung der Interessen der Gesellschaft vorgeworfen.
1. Einziehung eines GmbH Anteils
Daraufhin wurde der Geschäftsanteil des Gesellschafters nach § 34 GmbHG eingezogen. Die Einziehung erfolgte aufgrund einer Regelung in der Satzung der GmbH. In dem Gesellschaftsvertrag war folgende Regelung vereinbart:
Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit eingezogen werden ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters,
wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigen würde (§ 140 HGB)
2. Sittenwidrigkeit der Abfindungsklausel
Nach der Prüfung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klausel der GmbH Satzung gegen die guten Sitten und damit gegen die Regelungen des § 138 BGB bzw. 241 Nr. 4 AktG verstößt und damit nichtig ist.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört. Da der Gesellschafter durch seinen Kapitaleinsatz und ggf. durch seine Mitarbeit zu dem im Wert seines Geschäftsanteils repräsentierten Gesellschaftsvermögen beigetragen hat, darf der Anteil nicht ohne Ausgleich verloren gehen.
Das Gericht hat entschieden, dass ein Abfindungsausschluss bei der Einziehung aus wichtigem Grund als Vertragsstrafe in der Form einer Verfallklausel nicht zulässig ist und damit die Einziehung ohne Abfindung nicht möglich war.
3. Ausnahmen bei Abfindungsklauseln
Allerdings verweist das Gericht auf Ausnahmefälle, in denen eine Abfindung ausgeschlossen werden kann. Dieses insbesondere dann, wenn der Gesellschafter nie mit einer Abfindung gerechnet hat bzw. keinerlei eigenes Kapital eingesetzt hat.
Diese kann vorliegen, wenn die GmbH einen ideellen Zwecks verfolgt und eine Verwertung des GmbH Anteils zugunsten der Gesellschafter nicht beabsichtigt war.
Auch wenn die Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder für auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz abzielen, sollen Ausnahmen erlaubt sein.
In den vorgenannten Fällen, wenn die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt haben oder bei der Verfolgung eines ideellen Ziels von vorneherein auf eine Vermehrung des eigenen Vermögens zugunsten des uneigennützigen Zwecken verzichtet haben, besteht ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung und solche Klauseln wären nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig.
Tipps für die Praxis
- Überprüfen Sie bestehende Abfindungsklauseln
- Lassen Sie sich über Alternativen bei Abfindungsklauseln beraten