Homeoffice und „zwingende Gründe“ gem. SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO v. 21.01.21

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Wie muss der Arbeigeber das Homeoffice ausstatten und was gilt es zu beachten?

(Stand: 29.01.2021) Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS vom 21.01.2021 ist befristet bis zum 15. März 2021 und ihre Ausführungen zum „Homeoffice“ erstrecken sich lediglich auf einen Satz (§ 2 Abs. 5):

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Entsprechend vage und unterschiedlich fallen die Interpretationen in der Rechtsliteratur aus, in der auch vertreten wird, dass eine solche Regelung nicht im Rahmen einer Arbeitsschutzverordnung erlassen werden kann. Was aber muss der Arbeitgeber für seine Büroarbeitsplätze nun beachten?

Kein „Anspruch“ auf Homeoffice

Wichtig zu wissen ist, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Arbeitsschutzregelung und damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung schafft, die keinen gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer gibt. Der Arbeitnehmer hat also kein Klagerecht auf Homeoffice.

Prüfpflicht ohne Sanktionen

Für den Arbeitgeber besteht jedoch eine Prüfpflicht. Die Arbeitsschutzbehörden können überprüfen, ob der Arbeitgeber seine Prüfpflicht und die damit verbundene Entscheidung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Hierzu können von ihm gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen verlangt werden. Auf eine Bestrafung mit Bußgeldern durch Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände wurde verzichtet. Die Arbeitsschutzbehörde hat also allenfalls die Möglichkeit, bestimmte Anordnungen zu erlassen oder im Extremfall die Tätigkeit im Betrieb gem. § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG zu untersagen.

Wie muss das Homeoffice eingerichtet werden?

Die Verordnung verhält sich nicht dazu, welche Standards das Homeoffice erfüllen muss. Es bedarf insbesondere keiner Vereinbarung zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, wie es § 2 Abs. 7 ArbeitsstättenVO vorsieht.

Wohl aber wird der Arbeitgeber auch im gem. SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO erzwungenermaßen und nur befristet gewährten Homeoffice grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verantwortlich sein. Auch wird die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anwendung finden. D.h., es muss zunächst vor Ort eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um festzustellen, ob der Arbeitsplatz zuhause den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Ferner müssen die Arbeitsschutzanforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz erfüllt werden (u.a. zu Schreibtisch, Bildschirm, Arbeitsstuhl, Beleuchtung, Anordnung im Raum, Klima etc.). Siehe hierzu vom BMAS (https://inqa.de/DE/wissen/schwerpunkt-covid/home-office/uebersicht.html) oder der Leitfaden des DGUV (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/409/bildschirm-und-bueroarbeitsplaetze-leitfaden-fuer-die-gestaltung.

Was sich in der Verordnungsgeber im Übrigen vorgestellt hat, lässt sich den FAQs entnehmen, unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html.

Was sind „zwingende Gründe“

Die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung des Homeoffice und die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber werden wohl zu berücksichtigen sein bei der Beurteilung, ob „zwingende betriebliche Gründe“ einem Homeoffice entgegenstehen. Liest man die FAQs des BMAS (s.o.), scheint der Verordnungsgeber weniger „zwingende“ als vielleicht nachvollziehbare betriebliche Gründe gemeint zu haben. Jedenfalls sagt auch das BMAS dort:

Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.“

Bei der Prüfung, ob ein Homeoffice gewährt werden muss, müsste also im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz untersucht werden, ob die räumlichen Voraussetzungen (die der Arbeitgeber ja nicht ändern kann) ausreichend sind. Die erforderlichen Einrichtungen und Umbaumaßnahmen und die damit verbundenen Kosten werden dann in die Abwägung aufgenommen werden müssen, ob dem Homeoffice „zwingende betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Dabei wird berücksichtigt werden müssen, das dass die Verordnung (und damit die Pflicht zum Homeoffice) nur bis zum 15. März 2021 gilt.

Fazit

Zusammenfassen ist festzustellen, dass es sich der Verordnungsgeber mit der Regelung zum Homeoffice in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sehr einfach gemacht hat, da er auf der anderen Seite keine Regelungen geschaffen wurden, um die Einrichtung eines Homeoffices in kürzester Zeit (insbesondere was Arbeitsplatzsicherheit und Arbeitsschutz angeht) zu erleichtern. Dies muss m.E. dann aber auch dazu führen, dass der Aufwand, der mit der Prüfung und Einrichtung eines Arbeitsplatzes zu Hause verbunden wäre, bei der Abwägung berücksichtigt werden muss, ob „zwingende betriebliche Gründe“ der Heimarbeit entgegen stehen.

Wie muss der Arbeigeber das Homeoffice ausstatten und was gilt es zu beachten?

(Stand: 29.01.2021) Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS vom 21.01.2021 ist befristet bis zum 15. März 2021 und ihre Ausführungen zum „Homeoffice“ erstrecken sich lediglich auf einen Satz (§ 2 Abs. 5):

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Entsprechend vage und unterschiedlich fallen die Interpretationen in der Rechtsliteratur aus, in der auch vertreten wird, dass eine solche Regelung nicht im Rahmen einer Arbeitsschutzverordnung erlassen werden kann. Was aber muss der Arbeitgeber für seine Büroarbeitsplätze nun beachten?

Kein „Anspruch“ auf Homeoffice

Wichtig zu wissen ist, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Arbeitsschutzregelung und damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung schafft, die keinen gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer gibt. Der Arbeitnehmer hat also kein Klagerecht auf Homeoffice.

Prüfpflicht ohne Sanktionen

Für den Arbeitgeber besteht jedoch eine Prüfpflicht. Die Arbeitsschutzbehörden können überprüfen, ob der Arbeitgeber seine Prüfpflicht und die damit verbundene Entscheidung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Hierzu können von ihm gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen verlangt werden. Auf eine Bestrafung mit Bußgeldern durch Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände wurde verzichtet. Die Arbeitsschutzbehörde hat also allenfalls die Möglichkeit, bestimmte Anordnungen zu erlassen oder im Extremfall die Tätigkeit im Betrieb gem. § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG zu untersagen.

Wie muss das Homeoffice eingerichtet werden?

Die Verordnung verhält sich nicht dazu, welche Standards das Homeoffice erfüllen muss. Es bedarf insbesondere keiner Vereinbarung zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, wie es § 2 Abs. 7 ArbeitsstättenVO vorsieht.

Wohl aber wird der Arbeitgeber auch im gem. SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO erzwungenermaßen und nur befristet gewährten Homeoffice grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verantwortlich sein. Auch wird die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anwendung finden. D.h., es muss zunächst vor Ort eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um festzustellen, ob der Arbeitsplatz zuhause den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Ferner müssen die Arbeitsschutzanforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz erfüllt werden (u.a. zu Schreibtisch, Bildschirm, Arbeitsstuhl, Beleuchtung, Anordnung im Raum, Klima etc.). Siehe hierzu vom BMAS (https://inqa.de/DE/wissen/schwerpunkt-covid/home-office/uebersicht.html) oder der Leitfaden des DGUV (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/409/bildschirm-und-bueroarbeitsplaetze-leitfaden-fuer-die-gestaltung.

Was sich in der Verordnungsgeber im Übrigen vorgestellt hat, lässt sich den FAQs entnehmen, unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html.

Was sind „zwingende Gründe“

Die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung des Homeoffice und die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber werden wohl zu berücksichtigen sein bei der Beurteilung, ob „zwingende betriebliche Gründe“ einem Homeoffice entgegenstehen. Liest man die FAQs des BMAS (s.o.), scheint der Verordnungsgeber weniger „zwingende“ als vielleicht nachvollziehbare betriebliche Gründe gemeint zu haben. Jedenfalls sagt auch das BMAS dort:

Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.“

Bei der Prüfung, ob ein Homeoffice gewährt werden muss, müsste also im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz untersucht werden, ob die räumlichen Voraussetzungen (die der Arbeitgeber ja nicht ändern kann) ausreichend sind. Die erforderlichen Einrichtungen und Umbaumaßnahmen und die damit verbundenen Kosten werden dann in die Abwägung aufgenommen werden müssen, ob dem Homeoffice „zwingende betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Dabei wird berücksichtigt werden müssen, das dass die Verordnung (und damit die Pflicht zum Homeoffice) nur bis zum 15. März 2021 gilt.

Fazit

Zusammenfassen ist festzustellen, dass es sich der Verordnungsgeber mit der Regelung zum Homeoffice in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sehr einfach gemacht hat, da er auf der anderen Seite keine Regelungen geschaffen wurden, um die Einrichtung eines Homeoffices in kürzester Zeit (insbesondere was Arbeitsplatzsicherheit und Arbeitsschutz angeht) zu erleichtern. Dies muss m.E. dann aber auch dazu führen, dass der Aufwand, der mit der Prüfung und Einrichtung eines Arbeitsplatzes zu Hause verbunden wäre, bei der Abwägung berücksichtigt werden muss, ob „zwingende betriebliche Gründe“ der Heimarbeit entgegen stehen.