Immissionsschutz in Gemengelagen

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Immissionsschutz ist ein bedeutendes Thema in der heutigen Zeit. Aufgrund der Wohnraumnot und wegen gestiegener Grundstückspreise errichten immer mehr Bauende ihr Wohnhaus außerhalb der Innenstädte und klassischen Wohngebiete. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die Wohnbebauung immer mehr in die Nähe von sonstigen baulichen Nutzungsarten rückt. Insbesondere teilen sich zunehmend Wohn- und Gewerbenutzung dieselben Baugebiete.

Das führt dazu, dass die Wohnnutzung vermehrt im Einwirkungsbereich von Immissionen liegt, die von Gewerbegebetrieben ausgehen. Als besonders störend empfinden die Anwohner regelmäßig Lärmimmissionen.

Schnell stellt sich die Frage, wie ein effektiver Immissionsschutz in solchen Konfliktsituationen erreicht werden kann.

Immissionsschutz problematisch

Grundsätzlich sollen Immissionskonflikte von vornherein durch entsprechende städtebauliche Maßnahmen vermieden werden. Deshalb sollen emittierende und die Wohnnutzung störende Gewerbebetriebe in eigenen Baugebieten errichtet werden, beispielsweise in Gewerbe- und Industriegebieten. In diesen Baugebieten ist eine Wohnnutzung grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Wohnnutzung soll vorzugsweise in ausgewiesenen oder faktischen Wohngebieten erfolgen, in denen störende Gewerbegebiete unzulässig sind.

In der TA Lärm und in anderen Regelwerken sind Emissionsrichtwerte definiert, die innerhalb des Baugebiets nicht überschritten werden sollen.

Möglich sind auch Mischgebiete, in denen grundsätzlich beide Nutzungsarten nebeneinander zulässig sind. Aber auch hier ist ein die Wohnnutzung störendes Gewerbe grundsätzlich unzulässig. Gerade außerhalb der Städte oder in deren Randbereichen gibt es häufig solche (faktischen) Mischgebiete, in denen sowohl Gewerbebetriebe als auch eine Wohnnutzung vorhanden ist. Dennoch kann es hier zu störenden Immissionen kommen, so dass sich die Frage nach einem wirksamen Immissionsschutz stellt.

Dasselbe Problem besteht auch, wenn ein Wohngebiet an ein Gewerbegebiet grenzt, der Gewerbebetrieb sich also auf dem Nachbargrundstück befindet.

Diese Situation wird auch als Gemengelage bezeichnet. In der TA Lärm ist geregelt, dass in diesen Fällen geeignete Zwischenwerte der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien zu bilden sind.

Einzelfallabhängige Mittelwertbildung

Regelmäßig beschäftigt sich die Rechtsprechung mit der Frage, was dies im jeweiligen Einzelfall bedeutet und wie ein effektiver Immissionsschutz in einer Gemengelage gewährleistet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern (VGH Bayern) betonte zuletzt in seinem Beschluss vom 20.09.2022, Az.: 2 ZB 22/1230, dass es jedenfalls nicht darauf ankomme, welche Nutzung als erstes vorhanden war. Unabhängig von der zeitlichen Komponente ist der Immissionsschutz in Gemengelagen nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen.

Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen, wie der VGH Bayern betont. Die Grundstücksnutzung ist nämlich mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Diese besteht darin, eine Art „Mittelwert“ zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit vorgegeben sind.

Es ist gemäß dem VGH Bayern dabei nicht ausgeschlossen, dass die Mittelwertbildung im jeweiligen Einzelfall dazu führen kann, dass der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet anzusetzen ist.

Wichtige Kernaussage dieser Entscheidung ist also, dass immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, wie der Mittelwert zu bewerten ist.

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