Kein Rechtsschutz gegen Mehrfamilienhäuser – oder doch?

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Mehrfamilienhäuser prägen zunehmend das Stadtbild. Doch auch in weniger urbanen Wohngebieten, in denen überwiegend freistehende Einfamilienhäuser vorhanden sind, nimmt die Anzahl von Mehrfamilienhäusern zu.

Auch in den Medien ist dies Thema bereits präsent. So wurde darüber berichtet, dass es Gemeinden gibt, die in den Bebauungsplänen die Errichtung von Einfamilienhäusern ausschließen.

Obwohl Mehrfamilienhäuser bei objektiver Betrachtung viele Vorteile gegenüber Einfamilienhäusern haben, erregen sie häufig den Unmut der Nachbarn. Viele Eigentümer eines Einfamilienhauses haben nämlich Vorbehalte gegen Mehrfamilienhäuser in der Nachbarschaft. Dies gilt erst recht dann, wenn das Wohngebiet durch Einfamilienhäuser geprägt ist. Dann erscheint ein neu zu errichtendes Mehrfamilienhaus wie ein Fremdkörper.

Aus diesem Grund muss sich die Rechtsprechung regelmäßig mit der öffentlich-baurechtlichen Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern in Wohngebieten auseinandersetzen, die durch eine Einfamilienhausbebauung geprägt sind. Zu klären ist dann die Frage, ob die Nachbarn einen Gebietserhaltungsanspruch heben, der Mehrfamilienhäuser ausschließt.

Grundsatz: Kein Abwehrrecht

Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) musste sich jüngst mit dieser Frage befassen.

In seinem Beschluss vom 02.11.2021 entschied es, dass Nachbarn grundsätzlich keinen Abwehranspruch gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses haben, selbst wenn die bisherige Bebauung in der Umgebung durch Einfamilienhäuser geprägt ist.

In dem vom OVG NRW entschiedenen Einzelfall lag ein Bebauungsplan vor, der Festsetzungen zu der maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen und zur Geschossflächenzahl (GFZ) enthielt. Diese Festsetzungen hätte die Errichtung eines Mehrfamilienhauses ausgeschlossen. Deshalb erteilte die zuständigen Bauaufsichtsbehörde für das beantragte Mehrfamilienhaus eine Befreiung von den Festsetzungen. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das OVG NRW entschied, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse oder zur GRZ grundsätzlich nicht drittschützend seien. Weder im Bebauungsplan, noch in dessen Begründung habe es konkreten Anzeichen dafür gegeben, dass der Satzungsgeber ausnahmsweise einen Drittschutz für diese Festsetzungen gewollt habe.

Aus dieser Begründung folgt:

Grundsätzlich lassen sich Mehrfamilienhäuser in einem Gebiet mit einer Einfamilienhausbebauung nicht abwehren.

Aber: Es gibt Ausnahmen

Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen: Aus dem Bebauungsplan oder aus dessen Begründung kann folgen, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung drittschützend sein sollen. In diesem Fall wäre auch eine Klage gegen ein Mehrfamilienhaus erfolgreich.

Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Einzelfall ausnahmsweise ein entsprechendes Abwehrrecht gegeben ist.