Kürzung Urlaub bei Kurzarbeit

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Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Praxis:

Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs hat das BAG an eine Formel erinnert, die es 2019 (9 AZR 406/17) bereits für Arbeitsverhältnisse entwickelt hat, bei denen die Anzahl der Arbeitstage pro Woche variiert. Da bei diesen Arbeitsverhältnissen die Berechnung „pro Wochenarbeitstag 1/5 des Urlaubsanspruchs vor Vollzeitkräfte“ nicht funktioniert, kann der Arbeitgeber den Urlaub nach folgender Formel berechnen (bei einer 5-Tage-Woche): 

X (Urlaubsanspruch bei Vollzeit)  x Y (Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht) ./. 260.

Vollzieht sich die Änderung der Wochenarbeitstage (z.B. bei Kurzarbeit oder Teilzeit) im Verlauf des Kalenderjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte berechnet und dann zusammenaddiert werden.

Beispiel:

Beträgt der Urlaubsanspruch für Vollzeit-AN (5-Tage-Woche) 30 Tage, berechnet sich der Urlaubsanspruch für eine Teilzeitkraft mit einer 3-Tage-Woche wie folgt:

30 x 156 (52 Wochen x 3 Tage) : 260 = 18 Urlaubstage.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanzen sahen dies anders und haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. „Aufgrund Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass sich der Urlaubsanspruch nicht nur bei „Kurzarbeit Null“ reduziert sondern auch dann, wenn einzelne Arbeitstage ausfallen.   Einzige Voraussetzung ist, dass ein Arbeitstag vollständig ausfällt.

Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Praxis:

Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs hat das BAG an eine Formel erinnert, die es 2019 (9 AZR 406/17) bereits für Arbeitsverhältnisse entwickelt hat, bei denen die Anzahl der Arbeitstage pro Woche variiert. Da bei diesen Arbeitsverhältnissen die Berechnung „pro Wochenarbeitstag 1/5 des Urlaubsanspruchs vor Vollzeitkräfte“ nicht funktioniert, kann der Arbeitgeber den Urlaub nach folgender Formel berechnen (bei einer 5-Tage-Woche): 

X (Urlaubsanspruch bei Vollzeit)  x Y (Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht) ./. 260.

Vollzieht sich die Änderung der Wochenarbeitstage (z.B. bei Kurzarbeit oder Teilzeit) im Verlauf des Kalenderjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte berechnet und dann zusammenaddiert werden.

Beispiel:

Beträgt der Urlaubsanspruch für Vollzeit-AN (5-Tage-Woche) 30 Tage, berechnet sich der Urlaubsanspruch für eine Teilzeitkraft mit einer 3-Tage-Woche wie folgt:

30 x 156 (52 Wochen x 3 Tage) : 260 = 18 Urlaubstage.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Der Fall:

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie hatte ein Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt, nach der die Arbeitnehmerin im Jahr 2020 an 3 Monaten nicht und an zwei weiteren Monaten an weniger Tagen als sonst arbeiten musste.

Der Arbeitgeber hatte den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin anteilig gekürzt. Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage gewehrt. Sie war der Ansicht, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanzen sahen dies anders und haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. „Aufgrund Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass sich der Urlaubsanspruch nicht nur bei „Kurzarbeit Null“ reduziert sondern auch dann, wenn einzelne Arbeitstage ausfallen.   Einzige Voraussetzung ist, dass ein Arbeitstag vollständig ausfällt.

Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Praxis:

Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs hat das BAG an eine Formel erinnert, die es 2019 (9 AZR 406/17) bereits für Arbeitsverhältnisse entwickelt hat, bei denen die Anzahl der Arbeitstage pro Woche variiert. Da bei diesen Arbeitsverhältnissen die Berechnung „pro Wochenarbeitstag 1/5 des Urlaubsanspruchs vor Vollzeitkräfte“ nicht funktioniert, kann der Arbeitgeber den Urlaub nach folgender Formel berechnen (bei einer 5-Tage-Woche): 

X (Urlaubsanspruch bei Vollzeit)  x Y (Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht) ./. 260.

Vollzieht sich die Änderung der Wochenarbeitstage (z.B. bei Kurzarbeit oder Teilzeit) im Verlauf des Kalenderjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte berechnet und dann zusammenaddiert werden.

Beispiel:

Beträgt der Urlaubsanspruch für Vollzeit-AN (5-Tage-Woche) 30 Tage, berechnet sich der Urlaubsanspruch für eine Teilzeitkraft mit einer 3-Tage-Woche wie folgt:

30 x 156 (52 Wochen x 3 Tage) : 260 = 18 Urlaubstage.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Für Zeiten, in denen wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet wird, entstehen keine Urlaubsansprüche. Reduziert sich die Anzahl der Wochenarbeitstage wegen Kurzarbeit, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21).

Der Fall:

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie hatte ein Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt, nach der die Arbeitnehmerin im Jahr 2020 an 3 Monaten nicht und an zwei weiteren Monaten an weniger Tagen als sonst arbeiten musste.

Der Arbeitgeber hatte den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin anteilig gekürzt. Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage gewehrt. Sie war der Ansicht, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanzen sahen dies anders und haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. „Aufgrund Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass sich der Urlaubsanspruch nicht nur bei „Kurzarbeit Null“ reduziert sondern auch dann, wenn einzelne Arbeitstage ausfallen.   Einzige Voraussetzung ist, dass ein Arbeitstag vollständig ausfällt.

Berechnung des Urlaubsanspruchs in der Praxis:

Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs hat das BAG an eine Formel erinnert, die es 2019 (9 AZR 406/17) bereits für Arbeitsverhältnisse entwickelt hat, bei denen die Anzahl der Arbeitstage pro Woche variiert. Da bei diesen Arbeitsverhältnissen die Berechnung „pro Wochenarbeitstag 1/5 des Urlaubsanspruchs vor Vollzeitkräfte“ nicht funktioniert, kann der Arbeitgeber den Urlaub nach folgender Formel berechnen (bei einer 5-Tage-Woche): 

X (Urlaubsanspruch bei Vollzeit)  x Y (Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht) ./. 260.

Vollzieht sich die Änderung der Wochenarbeitstage (z.B. bei Kurzarbeit oder Teilzeit) im Verlauf des Kalenderjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte berechnet und dann zusammenaddiert werden.

Beispiel:

Beträgt der Urlaubsanspruch für Vollzeit-AN (5-Tage-Woche) 30 Tage, berechnet sich der Urlaubsanspruch für eine Teilzeitkraft mit einer 3-Tage-Woche wie folgt:

30 x 156 (52 Wochen x 3 Tage) : 260 = 18 Urlaubstage.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.