Nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterfallen Kaufverträge über inländische Grundstücke, die einen Anspruch auf die Übereignung eines Grundstücks begründen, in der Regel der Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Steuer bemisst sich gemäß § 8 und § 9 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung, die für das Grundstück vereinbart wurde.
Das Finanzgericht Köln hatte in seiner Entscheidung vom 08.11.2017 unter dem Aktenzeichen 5 K 2938/16 zu entscheiden, ob die mit dem Grundstück veräußerte Einbauküche und mit verkauften die Markisen bei der Bemessung der Höhe der Steuer zu berücksichtigen sind.
In einem notariellen Vertrag hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses den Klägern dieses zum Preis von EUR 392.500,- verkauft und festgelegt, dass von dem Kaufpreis EUR 9.500,- auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfallen.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der ausgewiesene Preis von EUR 9.500,- für die Markisen und die Einbauküche unangemessen hoch sei und der Preis nur vereinbart worden sei, um die entsprechende Grunderwerbsteuer zu sparen. Das Kölner Finanzamt berechnete auch für diesen Betrag die Grunderwerbsteuer. Hiergegen wurde Klage eingereicht.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und vertrat die Ansicht, dass die Grunderwerbsteuer für die Einbauküche und die Markisen nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nur solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Verschaffung des Besitzes und des Eigentums an dem Grundstück erbracht worden sind.
Damit ist alleine entscheidend, ob die Einbauküche und die Markisen unter den Grundstücksbegriff gemäß § 2 GrEStG fallen. Da es sich aber um bewegliche gebrauchte Gegenstände handelte, die im Kaufvertrag ausdrücklich separat aufgeführt wurden, fallen diese nach der Entscheidung des Finanzgerichts nicht unter den Begriff Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks.
Damit waren die beiden Gegenstände im Wert von EUR 9.500,- von der Grunderwerbsteuer befreit.
Das Finanzgericht wies aber darauf hin, dass Vereinbarungen der Parteien über Einzelpreise die Finanzverwaltung nicht binden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Kaufpreis unangemessen hoch ist und nur zum Schein festgelegt wurde um die Grunderwerbsteuer zu sparen. Dann liegt ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des § 42 Abgabenordnung vor und der Betrag unterfällt dann ebenfalls der Grunderwerbsteuer.
Das Gericht stellte aber auch fest, dass für die Unangemessenheit bzw. die unrealistische Festsetzung des Preises das Finanzamt beweispflichtig ist. Hierbei reicht aber ein Verweis auf Verkaufspreise bei Internethandelsplattformen oder amtliche Abschreibungstabellen nicht aus.
Da im vorliegenden Fall, es sich bei der Einbauküche und den Markisen um hochwertige, gut erhalten, gepflegte und funktionstüchtige Gegenstände handelte, sah das Finanzgericht keine Hinweise auf unangemessene Preisvereinbarungen und gab der Kläger statt, so dass die Grunderwerbsteuer auf die Gegenstände nicht angesetzt wurde.
Hinweis
Wenn Sie Gegenstände zusammen mit einem Grundstück Grunderwerbsteuer frei veräußern wollen, sollten den Gegenständen in einem Grundstückskaufvertrag separate Kaufpreise zugeordnet werden