Mitarbeiter von Lieferdiensten haben Anspruch auf Fahrrad und Handy

Startseite » Aktuelles » Mitarbeiter von Lieferdiensten haben Anspruch auf Fahrrad und Handy

Tipps für die Praxis:

Mit dem Urteil des BAG wird nochmals deutlich, dass der Arbeitgeber auch in modernen Arbeitsverhältnissen für eine angemessene Ausrüstung seiner Mitarbeiter sorgen muss. Bei Fahrradkurieren dürfte dies auch für Fahrradhelm und Warnweste gelten. Bei PKW-Kurieren gilt dies auch für das Auto. Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind möglich, müssen aber fair und ausgewogen sein.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Die Entscheidung:

Wie schon zuvor das LAG Hessen, gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht (BAG Urteil vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21).

Die Gerichte sahen in der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine unangemessene Benachteiligung. Die Regelung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber sich damit von seinen Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel auf den Mitarbeiter überträgt. Das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils sei nicht erfolgt. Dies liege auch daran, dass sich die Höhe des Reparaturbudgets nicht an der Fahrleistung, sondern an der Arbeitszeit orientiert und der Mitarbeiter über das Budget auch nicht frei verfügen könne. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei schon überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Tipps für die Praxis:

Mit dem Urteil des BAG wird nochmals deutlich, dass der Arbeitgeber auch in modernen Arbeitsverhältnissen für eine angemessene Ausrüstung seiner Mitarbeiter sorgen muss. Bei Fahrradkurieren dürfte dies auch für Fahrradhelm und Warnweste gelten. Bei PKW-Kurieren gilt dies auch für das Auto. Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind möglich, müssen aber fair und ausgewogen sein.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Das Problem:

In seinen Arbeitsverträgen hatte der Lieferdienst eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtete, sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon zu nutzen. Als Gegenleistung sollte der Mitarbeiter eine Reparaturgutschrift in Höhe von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde erhalten. Das Reparaturguthaben wiederum konnte aber nur bei einem bestimmten Unternehmen eingelöst werden.

Mit seiner Klage hat der Mitarbeiter verlangt, dass der Arbeitgeber ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt. Er hielt die anderslautenden Regelungen im Arbeitsvertrag für unwirksam.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass alle Mitarbeiter sowieso über ein Fahrrad und ein Mobiltelefon verfügten und die Regelung im Arbeitsvertrag als zumutbar sei. Schließlich gewähre man ihnen mit dem Reparaturbudget eine angemessene Kompensation.

Die Entscheidung:

Wie schon zuvor das LAG Hessen, gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht (BAG Urteil vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21).

Die Gerichte sahen in der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine unangemessene Benachteiligung. Die Regelung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber sich damit von seinen Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel auf den Mitarbeiter überträgt. Das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils sei nicht erfolgt. Dies liege auch daran, dass sich die Höhe des Reparaturbudgets nicht an der Fahrleistung, sondern an der Arbeitszeit orientiert und der Mitarbeiter über das Budget auch nicht frei verfügen könne. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei schon überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Tipps für die Praxis:

Mit dem Urteil des BAG wird nochmals deutlich, dass der Arbeitgeber auch in modernen Arbeitsverhältnissen für eine angemessene Ausrüstung seiner Mitarbeiter sorgen muss. Bei Fahrradkurieren dürfte dies auch für Fahrradhelm und Warnweste gelten. Bei PKW-Kurieren gilt dies auch für das Auto. Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind möglich, müssen aber fair und ausgewogen sein.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Der Fall:

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fahrradkurier (Rider) gegen seinen Arbeitgeber geklagt hatte, ihm Fahrrad und Handy zur Verfügung zu stellen. Bisher hatte er dafür sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon benutzt.

Das Problem:

In seinen Arbeitsverträgen hatte der Lieferdienst eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtete, sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon zu nutzen. Als Gegenleistung sollte der Mitarbeiter eine Reparaturgutschrift in Höhe von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde erhalten. Das Reparaturguthaben wiederum konnte aber nur bei einem bestimmten Unternehmen eingelöst werden.

Mit seiner Klage hat der Mitarbeiter verlangt, dass der Arbeitgeber ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt. Er hielt die anderslautenden Regelungen im Arbeitsvertrag für unwirksam.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass alle Mitarbeiter sowieso über ein Fahrrad und ein Mobiltelefon verfügten und die Regelung im Arbeitsvertrag als zumutbar sei. Schließlich gewähre man ihnen mit dem Reparaturbudget eine angemessene Kompensation.

Die Entscheidung:

Wie schon zuvor das LAG Hessen, gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht (BAG Urteil vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21).

Die Gerichte sahen in der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine unangemessene Benachteiligung. Die Regelung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber sich damit von seinen Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel auf den Mitarbeiter überträgt. Das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils sei nicht erfolgt. Dies liege auch daran, dass sich die Höhe des Reparaturbudgets nicht an der Fahrleistung, sondern an der Arbeitszeit orientiert und der Mitarbeiter über das Budget auch nicht frei verfügen könne. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei schon überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Tipps für die Praxis:

Mit dem Urteil des BAG wird nochmals deutlich, dass der Arbeitgeber auch in modernen Arbeitsverhältnissen für eine angemessene Ausrüstung seiner Mitarbeiter sorgen muss. Bei Fahrradkurieren dürfte dies auch für Fahrradhelm und Warnweste gelten. Bei PKW-Kurieren gilt dies auch für das Auto. Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind möglich, müssen aber fair und ausgewogen sein.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Schon immer war anerkannt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit den erforderlichen Arbeitsmitteln ausstatten müssen. Der Handwerksbetrieb muss seinen Mitarbeitern also das erforderliche  Werkzeug ebenso zur Verfügung stellen, wie der Bürobetrieb erforderliche Hard- und Software. Dies gilt auch für Fahrradkuriere bei Lieferando, Wolt, Gorillas, Flink oder Uber Eats. Aber kann im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart werden?

Der Fall:

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fahrradkurier (Rider) gegen seinen Arbeitgeber geklagt hatte, ihm Fahrrad und Handy zur Verfügung zu stellen. Bisher hatte er dafür sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon benutzt.

Das Problem:

In seinen Arbeitsverträgen hatte der Lieferdienst eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtete, sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon zu nutzen. Als Gegenleistung sollte der Mitarbeiter eine Reparaturgutschrift in Höhe von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde erhalten. Das Reparaturguthaben wiederum konnte aber nur bei einem bestimmten Unternehmen eingelöst werden.

Mit seiner Klage hat der Mitarbeiter verlangt, dass der Arbeitgeber ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt. Er hielt die anderslautenden Regelungen im Arbeitsvertrag für unwirksam.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass alle Mitarbeiter sowieso über ein Fahrrad und ein Mobiltelefon verfügten und die Regelung im Arbeitsvertrag als zumutbar sei. Schließlich gewähre man ihnen mit dem Reparaturbudget eine angemessene Kompensation.

Die Entscheidung:

Wie schon zuvor das LAG Hessen, gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht (BAG Urteil vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21).

Die Gerichte sahen in der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine unangemessene Benachteiligung. Die Regelung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber sich damit von seinen Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel auf den Mitarbeiter überträgt. Das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils sei nicht erfolgt. Dies liege auch daran, dass sich die Höhe des Reparaturbudgets nicht an der Fahrleistung, sondern an der Arbeitszeit orientiert und der Mitarbeiter über das Budget auch nicht frei verfügen könne. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei schon überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Tipps für die Praxis:

Mit dem Urteil des BAG wird nochmals deutlich, dass der Arbeitgeber auch in modernen Arbeitsverhältnissen für eine angemessene Ausrüstung seiner Mitarbeiter sorgen muss. Bei Fahrradkurieren dürfte dies auch für Fahrradhelm und Warnweste gelten. Bei PKW-Kurieren gilt dies auch für das Auto. Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind möglich, müssen aber fair und ausgewogen sein.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.