Qualifizierter Dienstunfall und erhöhtes Unfallruhegehalt

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Auch wenn zum Glück nicht alltäglich, kommt es doch immer wieder vor, dass Beamte nach einem Unfall dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt werden. Auch wenn Sie sich mit dieser Frage vielleicht nicht gern auseinandersetzen, so sollten Sie doch bestimmte rechtliche Grundsätze zum sogenannten Unfallruhegehalt kennen.

Sofern ein Beamter einen qualifizierten Dienstunfall erleidet, erhält er im Ruhestand ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Dies ist dann der Fall, wenn die Unfallfolgen zur Versetzung in den Ruhestand führen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit der verbeamteten Lehrkraft mindestens 50 % beträgt (vgl. § 43 Beamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen) oder zur Dienstunfähigkeit führt.

Folgende vier Voraussetzungen sind hierbei insbesondere zu prüfen:

  1. Es muss ein qualifizierter Dienstunfall vorliegen: Ein qualifizierter Dienstunfall liegt z. B. bei einem tätlichen Angriff auf einen Beamten im Dienst vor. Wichtig ist, dass für das erhöhte Unfallruhegehalt nur solche Ereignisse anerkannt sind, die einen Körperschaden hervorrufen. Dies kann der tatsächlich körperliche Schaden oder auch die Folge des Angriffs, nämlich extreme psychische Beeinträchtigungen, die es dem Beamten nicht mehr ermöglichen, den Dienst auszuüben. In solchen Fällen sind auch posttraumatische Belastungsstörungen als Körperschäden anerkannt.
  1. Die Dienstunfähigkeit führt zur Versetzung in den Ruhestand: Maßgeblich für ein erhöhtes Unfallruhegehalt ist, dass die durch den Unfall verursachte Dienstunfähigkeit in der Folge auch zur Versetzung in den Ruhestand führt. Wer sich nach einem Dienstunfall wieder erholt und den Dienst wieder aufnehmen kann, erfüllt die Voraussetzung der Versetzung in den Ruhestand nicht. In solchen Fällen besteht auch kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt.
  1. Die Erwerbsfähigkeit muss mindestens um 50 % gemindert sein: Auch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % genügt, um ein erhöhtes Unfallruhegehalt beanspruchen zu können.
  1. Der Beamte kann zusätzlich auch Unfallentschädigung beanspruchen: Wer einen Dienstunfall in der vorher beschriebenen Art erleidet, kann eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150.000 € erhalten. Dies ist der Fall, wenn der Beamte infolge des Unfalls wenigstens 50 % erwerbsgemindert ist, vgl. § 51 Beamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Praxistipp: Sind Sie als Beamter im Dienst schwer verletzt worden oder befürchten Sie, einen qualifizierten Dienstunfall erlitten zu haben, lassen Sie sich zu den Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts umgehend anwaltlich beraten, da strenge gesetzliche Geltendmachungs- und Verjährungsfristen laufen. Wir stehen hierzu gerne zur Verfügung und helfen Ihnen auch erforderlichenfalls bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Dienstherrn oder Verwaltungsgericht.