Quarantäne während Urlaub. Urlaubstage werden nicht gutgeschrieben.

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Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn er an Covid-19 erkrankt. Was aber gilt, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne muss, ohne arbeitsunfähig erkrankt zu sein?

Der Fall:

Das Arbeitsgericht Bonn hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem sich eine Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne begeben musste, ohne dass sie arbeitsunfähig erkrankt war. Mit ihrer Klage gegen den Arbeitgeber verlangte sie die Nachgewährung von 5 Urlaubstagen. Sie argumentierte, dass sie ihren Urlaub aufgrund der Quarantänepflicht nicht habe nutzen können.

Die rechtliche Frage:

Das Arbeitsgericht Bonn hatte u.a. zu prüfen, ob eine behördlich angeordnete Quarantäne gleichzusetzen ist mit einer Arbeitsunfähigkeit, für die gemäß § 9 BUrlG keine Urlaubstage angerechnet werden.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen (ArbG Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 CA 504/21). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne nicht mit einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. § 9  BurlG sei nicht anwendbar, da die Infektion mit dem Corona-Virus nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Auch eine analoge Anwendung von § 9  BUrlG komme für diese Fälle nicht in Betracht, weil weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vorliege.

Hinweis:

Die  Entscheidung  ist  noch  nicht  rechtskräftig.  Gegen  das  Urteil  kann  Berufung  beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Wir werden berichten.

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