Steuerhinterziehung und Haftung bei Erbschaften

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Auch für Erben bestehen umfangreiche Verpflichtungen, wenn sie nach dem Tode des Erblassers erkennen, dass auch nicht versteuerte Einkommen, z.B. Schwarzgelder oder ausländische Bankkonten, vererbt wurden und der Erblasser unvollständige oder falsche Steuererklärungen abgeben hat.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung vom 29.08.2017, Aktenzeichen VIII R 32/15, mit den Fragen der Haftung der Erben bzw. Miterben und den Verjährungsfristen bzw. Festsetzungsfristen befasst.

Zwei Schwestern waren in dem entschiedenen Fall die Erben Ihrer Mutter (Erblasser). Die Mutter hatte ausländische Zinseinkünfte in den Jahren vor ihrem Tode nicht versteuert. Nach dem Tode der Mutter erkannte eine der Schwestern, dass ihre Mutter Zinseinkünfte verschwiegen hatte. Eine Änderung der früheren Steuererklärungen erfolgte jedoch nicht. Nach der Entdeckung der Steuerhinterziehung, änderte das Finanzamt die Steuerbescheide. Im Rahmen des Prozesses wurden die Fragen entschieden, wann die Erben für Steuerschulden haften, wann sie eine Steuerhinterziehung begehen und für welchen Zeitraum noch eine Korrektur der Steuerbescheide bzw. eine Nachforderung von Steuern durch das Finanzamt zulässig ist.

1. Haftung der Erben für Steuerschulden des Erblassers

 Das Gericht stellte fest, dass Erben grundsätzlich für Steuern des Erblassers haften. Die Haftung beruht auf dem Umstand, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen nach § 1922 BGB, § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten haften. Aufgrund der Regelung des § 45 Abgabenordnung hat dieses für die Erben zur Folge, dass sie auch für Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Verstorbenen einstehen müssen.

Da der Erblasser vor seinem Tode aufgrund von nicht erklärten Kapitaleinkünften Steuern hinterzogen hatte, durfte das Finanzamt daher die Steuerbescheide ändern bzw. die Steuern nach § 173 Abgabenordnung festsetzen. Die Tatsache, dass die Erben von der Steuerhinterziehung zunächst keine Kenntnis hatten, fand keine Berücksichtigung in der Entscheidung und hinderte nicht die gesamtschuldnerische Haftung der Erben.

2. Folgen für die Erben

 Da eine persönliche Haftung der Erben für alle Steuerschulden des Verstorbenen besteht, ist vor der Annahme einer Erbschaft genau zu prüfen, ob noch steuerliche Forderungen des Finanzamtes gegenüber dem Verstorbenen bestehen, da diese dann von den Erben zu zahlen sind.

3. Steuerhinterziehung der Erben

Der Bundesfinanzhof bejahte im vorliegenden Fall weiter den Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber der Erbin, die erkannte, dass der Erblasser falsche bzw. unvollständige Steuererklärungen abgegeben hatte.

Die Erben sind zur Korrektur von Steuererklärungen des Erblassers verpflichtet, wenn sie erkennen, dass die Steuererklärungen unvollständig oder falsch sind. Die Verpflichtung hat der Gesetzgeber in § 153 Abgabenordnung festgeschrieben. Nach der Regelung ist zunächst der Steuerpflichtige zur Korrektur verpflichtet. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung dann aber auch auf die Gesamtrechtsnachfolger der Steuerpflichtigen, hier die Erben, ausgeweitet.

Wenn der Erbe eine Korrektur in Kenntnis der Steuerhinterziehung des Erblassers unterlässt, kann ihm nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung durch Unterlassen vorgeworfen werden.

4. Korrekturmöglichkeiten des Finanzamtes

 Das Finanzamt ist nach § 169 Abgabenordnung berechtigt, die Steuerfestsetzung gegenüber dem Erblasser zu korrigieren, wenn die Festsetzungsfrist (in der Regel 4 Jahre) noch nicht abgelaufen ist zu korrigieren.

Eine Ausnahme besteht aber, wenn ein Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Dann gilt eine Frist von 10 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung bei dem Finanzamt eingereicht wurde, spätestens jedoch nach drei Jahren, nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist.

In der Entscheidung hat der BFH festgehalten, dass es egal ist, ob die Erben Kenntnis davon hatten, ob eine Steuerhinterziehung des Verstorbenen erfolgt ist oder nicht. Auf eine Kenntnis der Erben kommt es nicht an, so dass die Steuerhinterziehung des Erblassers zu der zehnjährigen Frist führt.

Diese hat zur Folge, dass das Finanzamt die nicht abgeführte Steuer des Erblassers festsetzen und gegenüber den Erben geltend machten konnte.

5. Tipps für die Praxis

  • Prüfen Sie bei Erbschaften umgehend, ob Steuerschulden des Verstorbenen bestehen
  • Sollten Sie feststellen, dass der Verstorbene Steuern hinterzogen hat, müssen Sie unbedingt prüfen bzw. prüfen lassen, ob Sie die Steuererklärungen korrigieren müssen