Die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt oder die Tätigkeit als freiberufliche Arbeit zu bewerten ist, führt immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
1. Gewerbesteuerpflicht
Die Einkünfte einer Tätigkeit unterliegen nach § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) dann der Gewerbesteuer, wenn sie im Zusammenhang mit einem Gewerbe stehen. Wann ein Gewerbe vorliegt, ist dabei der entscheidende Punkt.
Da auch die freiberufliche Tätigkeit einige Merkmale der gewerblichen Tätigkeit, wie z.B. Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht, beinhaltet, ist die Abgrenzung immer mit Problemen verbunden.
Bei einer Abgrenzung muss auf die Regelung des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) zurückgegriffen werden. Nach § 18 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Anhand dieser Katalogberufe kann geprüft werden, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Allerdings ist diese Liste der freien Berufe nicht abschließend. Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die neue oder ähnliche Berufe, wie beispielsweise Designer, EDV-Berater oder Web-Designer, darstellen, die ebenfalls als freiberuflich und damit gewerbesteuerfrei eingeordnet werden.
2. Entscheidung des Finanzgerichts Köln
Das Finanzgericht musste die Frage entscheiden, ob die Tätigkeit von Personalberatern als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit einzuordnen ist.
In der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 26.07.217, Az. 3 K 1384/14 prüfte das Gericht zunächst, ob der Kläger eine der oben genannten Berufe ausübte bzw. entsprechende Berufsausbildungen abgeschlossen hatte.
Diese war im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.
Wenn der Steuerpflichtige über kein Diplom einer Hochschule oder einer Fachhochschule oder einen Abschluss zur Ausübung der oben genannten Berufe verfügt, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen, so dass eine Vergleichbarkeit mit einem der oben genannten Berufe in Betracht kommt.
Dieser Nachweis kann durch Belege über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, durch Nachweis eines Selbststudiums oder anhand von praktischen Arbeiten erfolgen.
Im vorliegenden Fall konnten die Nachweise nicht geführt werden, so dass das Gericht klarstellte, dass die Tätigkeit als Personalberater keine einem Volks- bzw. Betriebswirt ähnlichen Beruf darstellt.
Das Finanzgericht Köln kam zu dem Ergebnis, das die Tätigkeit des Klägers auf eine erfolgreiche Personalvermittlung abzielt und sich damit als maklerähnlich und somit gewerblich darstellt.
Tipps
Da der Steuerpflichtige die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs trägt, sollte bei Zweifelsfragen frühzeitig eine Prüfung und ggfs. eine Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen.