Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung

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Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung zur Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Entschädigungsklausel (Karenzentschädigung).

 

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind entweder „unverbindlich“ oder „nichtig“.

Im Falle der Unverbindlichkeit hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er sich auf die Unverbindlichkeit berufen oder aber Wettbewerb unterlassen und dafür Karenzentschädigung beanspruchen will. Im Falle der Nichtigkeit muss der Arbeitnehmer sich nicht daran halten, ihm steht aber in keinem Fall eine Karenzentschädigung zu. Wann die Regelung unverbindlich und wann diese nichtig ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Besonders Praxisrelevant  sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die keinerlei Karenzentschädigung vorsehen. Dies geschieht häufig z.B. bei abgeschwächten Wettbewerbsverboten, bei denen nicht jeglicher Wettbewerb sondern nur bestimmte Wettbewerbshandlungen untersagt werden (z.B. Kundenschutzklausel oder Mitarbeiter-Abwerbeverbot).

Hier ging die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher davon aus, dass eine solche Klausel, die keinerlei Entschädigung vorsieht, nichtig ist. Hingegen sollen Klauseln, die eine zu geringe Entschädigung vorsehen, unverbindlich sein.

Diese Rechtsprechung wurde sowohl von der Rechtsliteratur als auch von Arbeits- oder Landesarbeitsgerichten kritisiert. Die Kritiker beanstandeten, dass der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligt, weil er keinerlei Entschädigung zusagt, besser gestellt würde als der Arbeitgeber, der immerhin eine Entschädigung zusagt, die allerdings nicht den gesetzlichen Mindestansprüchen genügt.

So hatten z.B. das Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 12331/16) oder das Landesarbeitsgericht Hamm (10 Sa 67/15) entschieden, dass ein Wettbewerbsverbot ohne jegliche Entschädigungsklausel erst Recht dazu führen soll, dass dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht darüber zustehen soll, ob er sich auf dessen Unverbindlichkeit berufen oder sich der Wettbewerbstätigkeit unter Inanspruchnahme der Entschädigung enthalten will.

Mit seinem Urteil vom 22.03.2017 (10 AZR 448/15) hat das Bundesarbeitsgericht nun ein „Machtwort“ gesprochen. Es hat darin erneut klargestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne jegliche Karenzentschädigung nichtig ist. Daran könne auch eine „Salvatorische Klausel“ im Arbeitsvertrag nichts ändern, nach der unwirksame Regelungen geheilt werden sollen.

Hinweis:

Von einem „nachvertraglichen Wettbewerbsverbot“ ist nicht nur dann die Rede, wenn dem Arbeitnehmer der Wettbewerb vollständig verboten wird. Da solche Klauseln aufgrund der erheblichen Einschränkung der Berufsfreiheit häufig unwirksam sind, enthalten viele Arbeitsverträge abgeschwächte Klauseln, die den nachvertraglichen Wettbewerb nur leicht einschränken (z.B. Abwerbeverbote, kleine oder große Kundenschutzklauseln etc.). Auch diese Klauseln sind jedoch den strengen Regelungen der Rechtsprechung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten unterworfen.

Ausführliche Informationen und Fallgruppen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot finden Sie hier.