Zustellung der Kündigung an einen Empfangsboten

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Grundsätzlich ist die Kündigung eines Vertrages gegenüber dem Vertragspartner – bei mehreren Vertragspartnern gegenüber allen – zu erklären. Probleme treten auf, wenn stattdessen Dritte als Empfänger solcher Erklärungen gewählt werden.

Das LG Magdeburg (Urteil v. 31.08.2017 – 9 O 615/17) hatte über einen solchen Fall zu entscheiden:

Die Parteien streiten üer die Wirksamkeit der Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages. Der Vermieter war in Ungarn ansässig. In dessen Auftrag hatte sein in Deutschland lebender Bruder den Mietvertrag zuvor unterzeichnet und sich auch während des Mietverhältnisses um sämtliche diesbezüglichen Punkte gekümmert. Der Mieter hatte seine Kündigung nicht dem Vermieter selbst, sondern dessen Bruder in Deutschland zugestellt. Der Vermieter meint, die Kündigung könne keine Wirkung entfalten. Insbesondere sei der Bruder nicht zur Entgegennahme solcher Erklärungen bevollmächtigt.

Die Entscheidungsgründe:

Das LG Magdeburg hält die Kündigung hingegen für wirksam. Der Bruder sei ein Empfangsbote. Dieser müsse nicht zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt sein. Es genüge, wenn er nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (Verweis auf Palandt § 130 Rdnr. 9). Dies sei hier der Fall, da der Bruder den Vertrag unterzeichnete und allein dieser auch in der Folgezeit Vermietertätigkeiten wahrnahm. Der Mieter habe davon ausgehen dürfen, dass der Vermieter hiervon Kenntnis hatte.

Fazit:

Die – fristwahrende – Zustellung von Willenserklärungen, insbesondere Vertragskündigungen an Dritte ist gleichwohl riskant. Dies betrifft auch für eine Vertragspartei auftretende Hausverwaltungen und Rechtsanwälte. Der sicherste Weg ist immer die Zustellung an den eigenen Vertragspartner, auch wenn dies im Einzelfall schwieriger sein mag.