Bestmögliche Verwertung

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Den Leasinggeber trifft nach der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht, im Rahmen des ihm Zumutbaren den Schaden so gering wie möglich zu halten, um den Leasingnehmer von unnötigen finanziellen Belastungen frei zu halten. Deshalb hat der Leasinggeber sich mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu bemühen, das Leasingobjekt bestmöglich zu verwerten. Hat der Leasinggeber das Leasingobjekt 30% unter dem derzeitigen Marktpreis veräußert, ohne dem Leasingnehmer Gelegenheit zu geben, das Leasingobjekt selbst innerhalb einer angemessenen Frist zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen Kaufinteressenten zu benennen, der einen höheren Preis bietet, so ist dem Leasinggeber eine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten.

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