Der Leasinggeber haftet dem Leasingnehmer gegenüber auf Zahlung von Schadensersatz, wenn der Lieferant bzw. Verkäufer des Leasingobjektes schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt hat und der Lieferant bzw. Verkäufer mit Wissen und Willen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt. Denn der Leasinggeber bedient sich dann im Interesse der Vereinfachung der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses des Dritten und betraut diesen mit Aufgaben, die eigentlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich als Leasinggeber fallen. Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen einerseits dem Lieferant bzw. Verkäufer und andererseits dem Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Dritten bedient. Für die Zurechnung des Fehlverhaltens des Dritten kann dann beispielsweise relevant sein, ob der Leasinggeber dem Dritten z.B. die Leasingvertragsformulare und die für die Bemessung der Höhe der Leasingraten notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Haftung für das Verschulden Dritter.
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