Wird der PKW-Leasingvertrag mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung vorzeitig beendet, so steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs gezahlt wird, dem Leasinggeber insoweit zu, wie sie der Leasingnehmer nicht für die Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasing-vertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
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