Abnahme des Gemeinschaftseigentums

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Wer vom Bauträger erwirbt, erhält einen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Sondereigentums, also seiner Eigentumswohnung, aber auch auf mangelfreie Erstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierzu zählen alle Bereiche außerhalb der Wohnung, somit sämtliche konstruktiven Teile des Gebäudes (Dach, Fassade etc.), die gemeinschaftlichen Flächen, die Außenanlagen u.v.m.

Bauträger befürchten stets, dass einzelne Eigentümer die Abnahme des Gemeinschaftseigentums verweigern. Dies hat u. a. zur Folge, dass die Gewährleistungsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Es besteht somit auf Seiten des Bauträgers ein Interesse daran, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer möglichst einheitlich die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erklärt. Um dies zu bewerkstelligen, wird in Bauträgerversuchen häufig der Versuch unternommen, die Aufgabe, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, auf einen von der Gemeinschaft oder gar dem (meist dem Bauträger nahestehenden) WEG-Verwalter zu beauftragenden Sachverständigen zu übertragen.

Solche Regelungen in Bauträgerverträgen sind in der Regel unwirksam. Es ist nämlich die Aufgabe jedes einzelnen Erwerbers, auch die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu erklären, wenn dieses abnahmefähig ist. Der Gemeinschaft hingegen fehlt hierfür die Zuständigkeit. (OLG München, 28 U 2388/16).

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