Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter den Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts – wie Fahrt- und Unterbringungskosten – zum Anlass nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
Auch darüber hinaus kann der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt.