Die Höhe des Kindesunterhaltes bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des barunterhalts-verpflichteten Elternteils.
Dabei ist die Höhe des Wohnwerts einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen.
Gestaltet sich die Verwertung der im Eigentum beider Elternteile stehenden Immobilie als schwierig, kann ein Wohnwert unterhalb der objektiven Marktmiete angenommen werden.
Tilgungsleistungen, die der selbstnutzende Elternteil auf ein zur Finanzierung des Hausgrundstücks aufgenommenes Darlehen erbringt, sind nicht in voller Höhe vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen.