Haftung von Geschäftsführer und Vorstand

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Als Organ der Gesellschaft, dem die Führung der Geschäfte obliegt, hat der Geschäftsführer einer GmbH die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Bei einer Verletzung dieser Pflichten haftet er zunächst einmal gegenüber der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG). In bestimmten Fällen kommt jedoch auch eine Haftung gegenüber Dritten in Betracht.

Um die Unternehmensleitung gegen die vielfältigen Haftungsrisiken abzusichern, hat sich die sog. „D&O-Versicherung“ (Directors and Officers) etabliert. Bei der Verhandlung des Geschäftsführervertrages sollte darauf geachtet werden, dass die Gesellschaft zur Übernahme der Kosten für eine solche Managerversicherung verpflichtet wird.

I. Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft

Verletzt der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten „eines ordentlichen Geschäftsmanns“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG) haftet er gegenüber der Gesellschaft für den hierdurch entstandenen Schaden. Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft ergibt sich eine entsprechende Bestimmung aus § 93 Aktiengesetz.

Neben seiner förmlichen Bestellung als Geschäftsführer setzt eine solche Haftung voraus, dass er individuell verantwortlich ist. Er muss eine organschaftliche Pflicht, die ihm persönlich gegenüber der Gesellschaft oblag, schuldhaft verletzt haben. Die Zurechnung eines Fehlverhaltens von Mitarbeitern oder Mitgeschäftsführern der Gesellschaft findet dabei nicht statt.

Die „Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes“ sind vielfältig und gesetzlich nicht immer konkretisiert. In vielen Dienstverhältnissen sind konkrete Pflichten im Geschäftsführer-Dienstvertrag, der Satzung oder in einer allgemeinen Geschäftsführer-Dienstordnung geregelt. Darüber hinaus untersteht der Geschäftsführer einer GmbH – anders als ein Vorstand einer Aktiengesellschaft – den Weisungen der Gesellschafterversammlung, die er zu beachten hat.

Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten zu beachten und die Gesellschaft so zu leiten, dass diese sich im Außenverhältnis gegenüber Dritten rechtmäßig verhält.

a. Allgemeine Sorgfaltspflicht

Die in § 43 Abs. 1 GmbHG geregelte „allgemeine Sorgfaltspflicht“ erlaubt dem Geschäftsführer nicht, sich innerhalb der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschlüsse gezogenen Grenzen, willkürlich zu verhalten. Die konkrete Definition dieses „inneren Handlungsrahmens“ ist im Einzelfall schwierig, weil unternehmerisches Handeln immer auch mit dem bewussten Eingehen von Risiken verknüpft ist und das Eingehen von Risiken Bestandteil unternehmerischen Handelns ist. Wohl aber wird vom Geschäftsführer erwartet, dass er in angemessenem Umfang Informationen einholt, bevor er Risiken eingeht.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Risikomanagement

Gemäß den §§ 41,42 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, „für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen“. Diese Verpflichtung betrifft insbesondere das Aufstellen einer Bilanz (§ 42 GmbHG), die durch handelsrechtliche Vorschriften (§§ 238ff HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung konkretisiert wird. Von der Verantwortung zur ordnungsgemäßen Buchführung kann der Geschäftsführer sich nicht durch ein Delegieren der Tätigkeit entziehen. Zwar kann er die tatsächliche Arbeit anderen Mitarbeitern übertragen, ist jedoch weiterhin verpflichtet, die Ergebnisse zu kontrollieren oder jedenfalls ein Kontrollsystem zu etablieren.

b. Pflichten in der Krise bzw. bei Insolvenz

In der Unternehmenskrise ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Eine ähnliche Vorschrift ergibt sich für den Vorstand einer Aktiengesellschaft aus § 92 Abs. 1 AktG. Ferner ist der Geschäftsführer (bzw. der Vorstand) verpflichtet, „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“ das Insolvenzverfahren zu beantragen (§ 15 a InsO, Insolvenzverschleppung).

c. Wettbewerbsverbot

Ohne dass ein Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer (anders beim Vorstand, § 88 AktG) ausdrücklich geregelt ist, ergibt sich dieses aus den allgemeinen Treuepflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Von einem Wettbewerbsverbot kann der Geschäftsführer allgemein oder in Einzelfällen durch seinen Dienstvertrag oder Gesellschafterbeschlüssen befreit werden.

d. Wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Registergericht

Gemäß § 9 a GmbHG ist der Geschäftsführer neben den Gesellschaftern und Gründern der Gesellschaft für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der Gründung notwendigen Angaben verantwortlich.

e. Grundsatz der Kapitalerhaltung

Nach § 30 Abs. 1 GmbH G ist es dem Geschäftsführer untersagt, Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten, wenn dadurch das Gesellschaftsvermögen unter den Betrag des Stammkapitals absinken würde.

II. Haftung gegenüber Dritten

Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft kann der Geschäftsführer einer GmbH auch von Dritten in die Haftung genommen werden, sofern er bestimmte Pflichten verletzt.

a. Haftung bei Verletzung steuerlicher Pflichten

Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der Gesellschaft haften (§§ 34, § 69 Abgabenordnung). Voraussetzung ist u.a., dass der Geschäftsführer eine steuerliche Pflicht, z.B. zur Abgabe der Steuererklärung oder Entrichtung der Steuern, verletzt hat. Es handelt sich dabei um eine unbeschränkte Haftung, die Haftungsbeschränkung einer GmbH wirkt nicht. Geschäftsführer haften mithin umfassend mit ihrem Privatvermögen. Insoweit ist es wichtig, die Haftungsvoraussetzungen zu kennen und diese möglichst frühzeitig zu vermeiden.

b. Haftung aus unerlaubter Handlung

Gem. § 823 BGB haftet der Geschäftsführer, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

c. Weitere haftungsrelevante Einzelpflichten:

Gem. § 266a Strafgesetzbuch haftet der Geschäftsführer bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Gem. § 283 Strafgesetzbuch haftet der Geschäftsführer, wenn er bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseite schafft.

Gem. § 283c Strafgesetzbuch haftet der Geschäftsführer, wenn er in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger begünstigt.

Gem. § 71 Abgabenordnung haftet der Geschäftsführer, wenn er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beg

 

 

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