Disziplinarrecht

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Sie sind Beamter und Ihnen droht ein Disziplinarverfahren?

Oder es wurde bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

Dann ist anwaltliche Beratung dringend geboten, da die Einleitung eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens für einen Beamten weitreichende Konsequenzen haben kann.

Es drohen, je nach Schwere des Dienstvergehens, disziplinarrechtliche Maßnahmen wie, Geldbuße Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehaltes. In besonders schweren Fällen ist auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehaltes möglich. Auch kann der Dienstvorgesetzte bereits vor Einleitung des behördlichen Verfahrens beim Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen. Ebenso kann mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge angeordnet werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder durch Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden.

Wegen dieser einschneidenden Maßnahmen und der nicht absehbaren Folgen für Ihre Laufbahn und Ihre finanzielle Situation ist in einem Disziplinarverfahren von Anfang an eine anwaltliche Beratung und Verteidigung des Beamten dringend zu empfehlen. Nur so sind Sie in der Lage, die durchaus bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten effektiv zu nutzen.

Mit einem im Beamten-, Straf- und Disziplinarrecht erfahrenen Anwaltsteam stehen wir Ihnen vor und während eines Disziplinarverfahrens zur Seite und kämpfen für Ihr Recht.

Verteidigung im Disziplinarverfahren ist dabei Detailarbeit. Eine wirkungsvolle Strategie muss in jedem Einzelfall neu entwickelt und auf den konkreten Fall abgestimmt werden. Jedes Disziplinarverfahren besteht aus einer Fülle einzelner Verfahrensschritte, die Ermittlungsführer und Disziplinarbehörden zu beachten haben und in denen der Beamte eigenständige Verfahrensrechte geltend machen kann. Verfahrensfehler können durchaus dazu führen, eine Disziplinarmaßnahme zu Fall zu bringen. Wir prüfen und begleiten für Sie:

  • die Ermittlung des Sachverhalts im behördlichen Disziplinarverfahren unter Beachtung aller Verfahrensregeln,
  • die Bestimmung der konkreten Pflichtverletzung,
  • die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens,
  • die Bestimmung des Disziplinarmaßes sowie
  • die Vereidigung im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts.

Das Disziplinarverfahren ist als Sonderverfahren ausschließlich für Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Ehrenbeamte, Beamte auf Zeit und auch Beamte im Ruhestand, sowie Richter, Notare und Soldaten zur Ermittlung, Bewertung und gegebenenfalls Ahndung von Dienstvergehen vorgesehen. Die Rechtsgrunslage ist in den Beamten- und Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt.

Das Beamtendisziplinarrecht ist vom Wehrdisziplinarrecht zu unterscheiden, welches die Ahndung von Dienstvergehen von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zum Gegenstand hat und in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) geregelt ist. Auch hier hilft Ihnen das GSSR-Anwaltsteam weiter.

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