
Kindergarten und Kitarecht in Nordrhein-Westfalen
Für Eltern ist es oft eine große Herausforderung, einen Platz in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder im Kindergarten für ihr Kind zu finden. Besonders in der Betreuung von Ein- bis Dreijährigen gab es früher erhebliche Schwierigkeiten, da kein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson bestand. In Nordrhein-Westfalen wird das Kindergartenrecht und Kitarecht geprägt durch das seit dem 1. August 2020 geltende neue Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Das KiBiz bezweckte eine Verbesserung der Förderung und Bildung von Kindern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des kindergartenrechts und Kitarechts. Dementsprechend beinhaltet das Gesetz, dass jedes Kind einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit hat und die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag unterstützen. Weiter verfolgte das KiBiz das Ziel mehr Flexibilität in der Kindertagesbetreuung zu ermöglich. Dies sollte unter anderem erreicht werden durch verlängerte Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen oder Zusatzangebote in der Kindertagespflege. Das Kindergartenrecht und das Kitarecht gehören zum Bildungsrecht.
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz – Kitaplatz
Jedes Kind hat gemäß § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII das Recht auf einen Platz in einer Kita, Kindertagespflege oder einem Kindergarten.
Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren haben einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung, in der Regel durch einen Kitaplatz.
Laut § 24 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder, die ihr erstes Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege:
„(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
Das bedeutet, dass Kinder ab dem ersten Geburtstag Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben. Oft wird jedoch fälschlicherweise angenommen, dass dieser Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa am 1. August des Folgejahres, besteht.
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben laut § 24 Abs. 3 SGB VIII ebenfalls Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt:
„(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“
Das bedeutet, dass Kinder ab ihrem dritten Geburtstag Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben.
Leider sieht die Realität oft anders aus, da viele Kindertagesstätten und die zuständigen kommunalen Träger ihren Verpflichtungen nicht immer nachkommen. In solchen Fällen benötigen betroffene Eltern häufig die Unterstützung einer Rechtsanwältin eines Rechtsanwalts für Kindergartenrecht – Kitarecht.
Wie bekomme ich einen Kindergartenplatz oder Kitaplatz?
Wir empfehlen, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um einen Kitaplatz zu sichern, insbesondere wenn Sie noch keine passende Einrichtung gefunden haben.
Sollten Sie, trotz mehrerer Anmeldungen, keinen Platz erhalten, ist es ratsam, uns zu konsultieren. Wir können Ihnen durch eine Klage oder durch einen auffordernden Brief an das zuständige Jugendamt Ihnen den beantragten Kitaplatz – Kindergartenplatz zuzuteilen, zielgerichtet zu einem geeigneten Kitaplatz verhelfen.
In manchen Fällen kann auch Schadenersatz für privat aufgebrachte Betreuungskosten oder Verdinestausfall geltend gemacht werden.
Nutzen Sie Ihr Recht auf den gewünschten Kitaplatz mit unserer Unterstützung. Dr. Nina Basakoglu, Ihre Rechtsanwältin für das Kindergarten und Kitarecht steht Ihnen in allen relevanten Bereichen des Kita-Rechts zur Seite.
Empfehlungen Ihrer Rechtsanwältin für Kindergartenrecht und Kitarecht
Viele Eltern stellen sich die Fragen: Wie bekommen wir den Kitaplatz, den wir möchten? Wann sollten wir unser Kind anmelden? Was passiert, wenn wir trotz gesetzlichem Anspruch keinen Platz erhalten?
Um einen Kitaplatz in der gewünschten Einrichtung zu sichern, ist eine frühzeitige Anmeldung Ihres Kindes empfehlenswert. Dies dient Ihnen später auch als Nachweis für das Vorliegen Ihrer Anspruchsvoraussetzungen. Stellen Sie sicher, dass Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anmeldung erhalten, da diese später möglicherweise für rechtliche Schritte notwendig ist. Notieren Sie auch unbedingt den Namen Ihres Ansprechpartners in der Kita, damit Sie oder Ihr Anwalt später die nötigen Informationen hat.
Sollte Ihr Kind aufgrund eines Ablehnungsbescheids oder einer mündlichen Mitteilung keinen Platz in der gewünschten Kita erhalten, kontaktieren Sie uns innerhalb der festgelegten Frist.
Durchsetzung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz – Kitaplatz
Je nach Ihrer individuellen Situation können wir schnell einen Kitaplatz im Rahmen eines Eilverfahrens einklagen. Sollten tatsächlich keine Plätze verfügbar sein, gibt es jedoch Alternativen, die Ihnen ebenfalls helfen können. Wenn der Rechtsanspruch Ihres Kindes nicht erfüllt werden kann, haben Sie Anspruch auf Ersatzleistungen von der Kommune.
Sie könnten gezwungen sein, eine kostspielige private Betreuungsmöglichkeit zu finden. Die zusätzlichen Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie einklagen. Ebenso könnten Ihnen Verdienstausfälle entstehen, deren Erstattung wir ebenfalls durchsetzen können. Da Sie in der Nachweispflicht sind, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung.
Ersatz der Mehrkosten für die private Kinderbetreuung
Wenn Sie sich in einer privaten Einrichtung einen Platz gesucht haben, weil Sie keinen Platz in einer Kita (Kindergartenplatz) erhalten haben, stehen wir Ihnen im Hinblick auf eine mögliche Geltendmachung Ihrer Mehrkosten mit Hilfe des Kindergartenrechts und Kitarechts gerne beratend zur Seite.
Entgangener Lohn – Schadenersatz
Ihren entgangenen Lohn, wenn Sie Ihr Kind zu Hause betreuen mussten, weil Sie keinen Kita-Platz erhalten haben, können Sie als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend machen (nähere Infos hierzu: https://www.gssr.de/schadensersatzanspruch-von-eltern-bei-nichterhalt-eines-kindergartenplatzes-kita-platz/).
Wir helfen und beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen des Kitarechts und Kindergartenrechts:
• Widerspruch (falls im Einzelfall erforderlich) und /oder Klage auf Erteilung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflege mit frühkindlicher Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII
• Widerspruch und gegebenenfalls Klage auf Erteilung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII
• Geltendmachung von Verdienstausfallschaden der Eltern bei Nichterhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
• Geltendmachung von Mehrkosten aufgrund der Inanspruchnahme privater Betreuung bei Nichterhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
Die einzelnen Regelungen der Länder
Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz (Kitaplatz) oder einen Platz in einer Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII um einen bundesrechtlich normierten Anspruch, d. h. der Anspruch besteht unabhängig von dem Bundesland, in welchem man lebt. Allerdings hat jedes einzelne Bundesland sein eigenes Kindergartengesetz, welches diesen Anspruch näher ausgestaltet.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Gesetze:
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege(Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG), abrufbar unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiTaGBW2009rahmen
- Bayern: Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG), abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG
- Berlin: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG), abrufbar unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KitaRefGBErahmen
- Brandenburg: Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG), abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
- Bremen: Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG), abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-gesetz-zur-foerderung-von-kindern-in-tageseinrichtungen-und-in-tagespflege-bremisches-tageseinrichtungs-und-kindertagespflegegesetz-bremktg-vom-19-dezember-2000-234046?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
- Hamburg: Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG), abrufbar unter: https://www.juris.de/bsha/document/jlr-KiBetrGHArahmen
- Hessen: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), abrufbar unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KJHGHErahmen
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V), abrufbar unter: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KTF%C3%B6GMVrahmen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG), abrufbar unter: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/aktuelle_erlasse_und_gesetze/niedersachsisches-gesetz-uber-kindertagesstatten-und-kindertagespflege-nkitag-203979.html
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18135&ver=8&val=18135&sg=0&menu=1&vd_back=N
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG), abrufbar unter: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-KTagStGRP2019rahmen
- Saarland: Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG), abrufbar unter: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SGB8%C2%A726AGSL2022rahmen
- Sachsen: Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG), abrufbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1079-Gesetz-ueber-Kindertageseinrichtungen#x1
- Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG), abrufbar unter: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-KiF%C3%B6GSTV21P21
- Schleswig-Holstein: Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG), abrufbar unter: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KTagStGSH2020V11IVZ
- Thüringen: Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegeals Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG -), abrufbar unter: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTBetrG_TH_Inhaltsverzeichnis
So erreichen Sie uns:
Kontaktieren Sie uns und wir vereinbaren gerne ein Erstberatungsgespräch mit Ihnen. Bei uns sind kostenlose Parkmöglichkeiten vorhanden.
