Kindergartenrecht

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In Nordrhein-Westfalen wird das Kita Recht und Kindergartenrecht geprägt durch das seit dem 1. August 2020 geltende neue Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Das KiBiz bezweckte eine Verbesserung der Förderung und Bildung von Kindern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des Kita Rechts. Dementsprechend beinhaltet das Gesetz, dass jedes Kind einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit hat und die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag unterstützen. Weiter verfolgte das KiBiz das Ziel mehr Flexibilität in der Kindertagesbetreuung zu möglich. Dies sollte unter anderem erreicht werden durch verlängerte Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen oder Zusatzangebote in der Kindertagespflege. Das Kindergartenrecht (Kita Recht) gehören zum Bildungsrecht.

Daneben legt das Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung bzw. auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege fest. Dabei handelt es sich um einen Anspruch, den die Eltern für Ihre Kinder mit rechtlichen Mitteln verfolgen können. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII haben bereits Kinder mit der Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege in Verbindung mit frühkindlicher Förderung. Daneben haben Kinder ab der Vollendung ihres dritten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Im Bereich des Kindergartenrechts stellen sich oftmals Probleme, wenn Eltern für ihre Kinder keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege erhalten. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wenn Sie keinen Platz für Ihr Kind erhalten haben. Aber auch, wenn Sie sich in einer privaten Einrichtung einen Platz gesucht haben, weil Sie keinen Platz erhalten haben, helfen wir Ihnen im Hinblick auf eine mögliche Geltendmachung Ihrer Mehrkosten mit Hilfe des Kita Rechts gerne weiter.

Wir helfen und beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen des Kindergartenrechts:

• Widerspruch (falls im Einzelfall erforderlich) und /oder Klage auf Erteilung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflege mit frühkindlicher Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII
• Widerspruch und gegebenenfalls Klage auf Erteilung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII
• Geltendmachung von Verdienstausfallschaden der Eltern bei Nichterhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
• Geltendmachung von Mehrkosten aufgrund der Inanspruchnahme privater Betreuung bei Nichterhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege

Kontaktieren Sie uns und wir vereinbaren gerne ein Erstberatungsgespräch mit Ihnen. Bei uns sind kostenlose Parkmöglichkeiten vorhanden.

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