Immissionsschutzrecht

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Das Immissionsschutzrecht ist im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt und soll den Bürger vor übermäßigen Umwelteinwirkungen wie z.B. Lärm, Luftverunreinigungen und Ähnlichem schützen.

Dieser Schutz soll dadurch gewährleistet werden, dass Einrichtungen, von denen eine schädliche Umwelteinwirkung zu erwarten ist, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen.

Die Grenzwerte einer zulässigen Beeinträchtigung sind in der das Bundesimmissionsschutzgesetz ergänzenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geregelt.

Auch Nachbarn von lärmintensiven Einrichtungen können diesen sogenannten Drittschutz geltend machen, wenn sie von Immissionen beeinträchtigt werden. Dabei zählt zu den immissionsschutzrechtlichen Nachbarn nicht nur eine unmittelbar angrenzend lebende Person, sondern jeder, der sich dauerhaft im Einwirkungsbereich der Immissionen aufhält.

Im Lärmschutz beraten und vertreten wir Sie mit einem im Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltsteam insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Lärmschutz durch das Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn
  • Schutz gegen Verkehrslärm (Straßenverkehrslärm & Schienenverkehrslärm)
  • Fluglärm, Sportlärm & Musiklärm
  • Lärmintensive Veranstaltungen
  • Schutz gegen Gewerbelärm
  • Lärmschutz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • Lärmschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • Schädliche Umwelteinwirkungen
  • Betreiberpflichten
  • Beachtung der TA Lärm
  • Drittschutz des Nachbarn
  • Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage
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