Konkurrentenverfahren – Eile ist stets geboten !
Sie sind Beamter, haben sich um einen Beförderungsposten oder anderen Dienstposten beworben, aber ein Kollege wurde durch die Auswahlentscheidung Ihres Dienstherrn Ihnen vorgezogen?
Oder Sie sind als Arbeitnehmer beschäftigt im Öffentlichen Dienst und trotz Ihrer Bewerbung hat ein Kollege die Stelle bekommen?
Diese Situationen sind Gegenstand der Fallkonstellation einer sogenannten Konkurrentenklage und gehören zu unserer Spezialmaterie als Ihr Anwalt für Beamtenrecht und Arbeitsrecht des Öffentlichen Dienstes
Sie werden hierzu bereits wissen: Ein Beamter oder im Öffentlichen Dienst Tarifbeschäftigter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Allerdings hat der Beamte aber Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle ermessensfehlerfrei entscheidet und dabei von dienstlichen Beurteilungen und verwaltungsinternen Richtlinien nicht abgewichen wird. Diese Rechtsposition wird durch den über Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch gesichert, Welche auch für „normale“ Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst gilt.
Dann sind Sie bei GSSR Rechtsanwälte für Beamtenrecht richtig, denn wir wissen, wie Beförderungsrecht funktioniert. Beamtenrecht ist unbestreitbar eine anwaltliche Spezialmaterie und setzt große Erfahrungen des anwaltlichen Beraters voraus, um für den Beamten optimale Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund des Umstandes, dass Beamte nach dem Leitbild des Berufsbeamtentums ein Leben lang ihrem Dienstherrn dienen, müssen Chancen und Risiken eines Verfahrens gegen den Dienstherrn stets genau abgewogen werden.
Deshalb wird unser Kanzleischwerpunkt im Beamtenrecht durch Rechtsanwalt Gerd Fest als erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht und gleichzeitig Fachanwalt für Verwaltungsrecht betreut. Mit dieser doppelten Qualifikation von Rechtsanwalt Gerd Fest als Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht können wir gewährleisten, die oft grundsätzliche Frage, ob und in welcher Form gegen den Dienstherrn rechtlich vorgegangen wird, mit besonderer Sorgfalt, Sachkunde und nachgewiesener fachlicher Expertise zu beantworten. Rechtsanwalt Gerd Fest wurde im Jahr 2016 zudem durch die Bundesrechtsanwaltskammer das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ verliehen. Damit bürgt die Bundesrechtsanwaltskammer für die herausragende Qualität unserer Rechtsberatung im Beamtenrecht.
Für das taktische Vorgehen im Streitfalle um einen Dienstposten sind dabei zwei Situationen zu unterscheiden.
1. Die Beförderungsstelle ist noch nicht besetzt und die Besetzung lediglich angekündigt
Ist die Stelle noch nicht durch den Konkurrenten besetzt worden, hat eine Ernennung also noch nicht stattgefunden, muss zur Verhinderung vollendeter Tatsachen ein Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) durchgeführt werden.
Da der Bewerber durch die (rechtswidrige) Ernennung des Konkurrenten erhebliche Nachteile erleiden kann, hat der vorläufige Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hier eine ganz außerordentliche Bedeutung. Das BVerfG hat die Pflicht des Staates statuiert, den abgelehnten Bewerber rechtzeitig über seine Ablehnung zu informieren, damit dieser noch vor der Ernennung seines Konkurrenten Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG handelt es sich bei dieser Mitteilung um einen Verwaltungsakt. Im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO ist von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Es ist gerade nicht erforderlich, dass der Beamte glaubhaft macht, bei fehlerfreier Auswahl sei sein eigener Erfolg überwiegend wahrscheinlich.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 02.06.2015 zu 28 L 123.15 betreffend Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung eines Polizeibeamten die erörterten Grundsätze nochmals kurz, aber sehr anschaulich bestätigt:
1. Die schriftliche Negativmitteilung an einen im Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerber stellt einen diesen belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in dessen individuelle Rechtsposition eingreift und das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Dienstherrn zu regeln bestimmt ist.
2. Das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers ist in der Hauptsache grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, für die die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten.
3. Wird die Negativmitteilung nicht fristgerecht mit Widerspruch oder Klage angefochten, fehlt es an einem im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch.
und ausgeführt, dass der Antrag,
„dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die im Amtsblatt von Berlin ausgeschriebene Stelle eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 mit dem Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 dauerhaft oder kommissarisch zu besetzen,
unzulässig ist.
Der Antragsteller hat einen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, d.h. das grundrechtsgleiche subjektive Recht auf rechts- und ermessensfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, ist erloschen, nachdem der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid des Antragsgegners vom 01.04.2015, mit dem sinngemäß das Beförderungsbegehren des Antragstellers abgelehnt wurde, unanfechtbar geworden ist.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass es sich bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 01.04.2015 nicht um einen der Bestandskraft zugänglichen Verwaltungsakt handele, das Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen und daher keine Hauptsachenerledigung eingetreten sei. Die Kammer folgt insoweit nicht der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.07. 2011 zu 2 B 147/11.
Die Auswahlentscheidung untergliedert sich rechtlich und tatsächlich in drei verschiedene Abschnitte. Zunächst trifft der Dienstherr die eigentliche Entscheidung im engeren Sinne, indem er nach dem gebotenen Vergleich unter den Bewerbern auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen den nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besten Bewerber auswählt. Diese Entscheidung wird in aller Regel durch einen Auswahlvermerk oder dessen ausdrückliche Bestätigung durch den für Personalauswahlentscheidungen zuständigen Amtsträger verkörpert. Hierbei mag es sich hinsichtlich der (positiven) Auswahlentscheidung noch nicht um einen Verwaltungsakt handeln, da die nach § 35 Satz 1 VwVfG vorausgesetzte, unmittelbare Rechtswirkung nach außen noch nicht gegeben ist. Die darin zugleich liegende negative Entscheidung hinsichtlich der übrigen Bewerber wird im zweiten Stadium mit der (schriftlichen) Mitteilung des Auswahlergebnisses an den/die unterlegenen Bewerber diesen gegenüber gem. § 43 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben. Für diese stellt die sog. Negativmitteilung einen (der Bestandskraft fähigen) belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in ihre individuelle Rechtsposition eingreift, aber keine Drittwirkung entfaltet, weil er lediglich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Dienstherrn zu regeln bestimmt ist. Das dritte Stadium besteht in der durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bewirkten Ernennung, durch die das Verwaltungsverfahren in aller Regel endgültig abgeschlossen wird. Die Ernennung ist ihrerseits ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung und stellt sich nicht als bloße Vollziehung der Negativmitteilung dar, sondern als Umsetzung der Auswahlentscheidung, die dadurch Außenwirkung und von den unterlegenen Bewerbern ausnahmsweise mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, wenn ihnen nicht die Gelegenheit gegeben wurde, die regulären Rechtsschutzmöglichkeiten zur Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen.
Das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers ist grundsätzlich aber nicht nur auf die Aufhebung der zu seinen Ungunsten ergangenen Auswahlentscheidung gerichtet, sondern darüber hinaus auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Ziel, letztlich selbst befördert zu werden. Dieses Ziel ist mit Blick auf den das Beförderungsbegehren ablehnenden Verwaltungsakt der Negativmitteilung gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, für die die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, u. a. § 74 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO gelten. Das Verfahren nach § 123 VwGO macht die Einhaltung dieser Voraussetzungen für das Hauptsacheverfahren nicht entbehrlich.
Daher hätte es dem Antragsteller vorliegend oblegen, gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid fristwahrend Klage zu erheben, um seine Rechte im laufenden Bewerbungsverfahren zu sichern. Da er dies nicht getan hat, ist der Bescheid in Bestandskraft erwachsen und der Antragsteller vom weiteren Bewerbungsverfahren um den ausgeschriebenen Dienstposten ausgeschlossen.“
2. Die Beförderungsstelle ist bereits mit einem Konkurrenten besetzt worden
Ist die Beförderungsstelle zum Zeitpunkt der anwaltlichen Mandatierung allerdings bereits mit einem Konkurrenten besetzt worden, kommt für den unterlegenen Bewerber in der Praxis nur die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Betracht.
Die Voraussetzungen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die folgenden:
- der Dienstherr hat das Prinzip der Bestenauslese verletzt und
- der Dienstherr hat dabei schuldhaft gehandelt und
- bei rechtmäßiger Auswahl unter den Beamten wäre der abgelehnte Beamte wahrscheinlich befördert worden und
- der Beamte hat alles ihm Zumutbare getan, um das rechtswidrige Vorgehen des Dienstherren zu verhindern
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.12 zu 2 A 7.09 zu der Frage, ob der abgelehnte Bewerber bei rechtmäßiger Auswahl unter den Beamten wahrscheinlich befördert worden wäre u.a. wie folgt ausgeführt:
“ Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.
Zur Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufes ist somit nicht nur der in dem jeweiligen Verfahren isoliert gerügte Rechtsverstoß zu betrachten, sondern das Beförderungsauswahlverfahren und seine Konsequenzen insgesamt.“
Der abgelehnte Bewerber sollte sich also frühzeitig über mögliche rechtliche Schritte informieren, um seinen Bewerberverfahrensanspruch gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.
Ist in Ihrer Sache Eile geboten und durch eine drohende Gefahr oder durch die Anordnung behördlichen Sofortvollzuges oder eine umgehende Rechtsmaßnahmen erforderlich?
Dann kümmern wir uns um Ihren sofortigen Rechtsschutz und leiten die erforderlichen Schritte vor dem Verwaltungsgericht oder der Behörde durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes ein. Neben notwendigen Anfechtungsklagen und Eilanträgen gegen behördliche Bescheide, Verwaltungsakte und Verfügungen sorgen wir uns für Sie um die aufschiebende Wirkung der Klage und die zumindest einstweilige Aussetzung des behördlichen Vollzugs.