Wasserrecht

Das Wasserrecht soll insbesondere die natürlichen Wasservorkommen vor Beeinträchtigungen schützen und gehört so zum Umweltrecht. Auch der Hochwasserschutz ist Teil des Wasserrechtes. Das sogenannte Wasserwegerecht mit Einzelheiten zu Wasserstraßen, auf denen beispielsweise der Transport von Waren per Schiff erfolgt, wird ebenfalls zum Wasserrecht gerechnet.

Daneben wird das Wasserrecht häufig im Zusammenhang mit dem öffentlichen Baurecht behandelt. Während es beim öffentlichen Baurecht darum geht, ob und wie man sein Eigentum bebauen darf, beschäftigt sich das Wasserrecht auch mit Einwirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer.

Zentrales Gesetz im Wasserrecht ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Daneben existieren in den Bundesländern ergänzende und teilweise abweichende Wassergesetze, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen das Landeswassergesetz (LWG NW).

Das WHG gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser und Teile davon. Diese sollen durch Nutzungen, Anlagen oder Baumaßnahmen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Wasser im Sinne des Wasserrechts sind demnach das Grundwasser, alle oberirdischen natürlich oder künstlichen Gewässer in Seen, Bächen und Flüssen, das Meer, jedes wild abfließende Wasser wie Quellen, Regenwasser und Schmelzwasser sowie Heilquellen. Nicht umfasst werden im Regelfall jedoch Bewässerungs- und Entwässerungsgräben sowie isolierte kleine Teiche und Weiher. Dies ergibt sich aus §§ 2 und 3 Nr. 1 bis 3 WHG sowie dem LWG NW.

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