Schulrecht

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Das Schulrecht gehört als Teil des Bildungsrechts zum öffentlichen Recht und umfasst das Schulgesetz der jeweiligen Landesregierung und die dazugehörigen Verordnungen der Verwaltung. Gegen Verwaltungsakte im Bereich des Schulrechts kann man sich mit Widerspruch und Klage wehren.

Rechtsgrundlagen in Nordrhein-Westfalen im Schulrecht

In Nordrhein-Westfalen gilt das Schulgesetz NRW. Hinzu kommen die Ausbildungsverordnungen für die Grundschule, für die Sekundarstufe I einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und dem Berufskolleg sowie dem Weiterbildungskolleg. Ebenso gehört die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule zu dem Bereich Schulrecht. Hier wird der Rahmen für das Miteinander von Schülern, Lehrern und auch Eltern im Schulrecht gesetzt. Hinzu kommen die Prüfungsordnungen, die die Voraussetzungen für den Abschluss festlegen. Dabei wird nicht nur der Lerninhalt in seinen groben Zügen vorgegeben, sondern auch geregelt unter welchen Bedingungen gelehrt bzw. gelernt wird. In diesem Zusammenhang gilt es Rechte, Pflichten und Lerninhalte in Einklang zu bringen.

Im Bereich des Schulrechts kommt es oft zu Problemen im Zusammenhang mit der Nichtversetzung eines Kindes. Auch die Ablehnung des Schulplatzes an der gewünschten Schule liegt in dem Bereich des Schulrechts. Gegen schulische Ordnungsmaßnahmen kann in der Regel Widerspruch eingelegt werden und auch Erziehungsmittel können auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Ebenso besteht die Möglichkeit gegen Noten mit einer Beschwerde vorzugehen oder Zeugnisse mit einem Widerspruch anzufechten. Dennoch gibt es Situationen, in denen nur noch der Schulwechsel ein Ausweg zu sein scheint.

Über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten wir Sie gerne. Als Kanzlei in Köln mit Rechtsanwälten aus Köln beraten wir Sie nicht nur in Köln und Nordrhein-Westfalen, sondern stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Schulgesetze anderer Bundesländer

Wir vertreten Sie als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin aus Köln auch in den übrigen Bundesländern, zum Beispiel durch Erhebung von Widerspruch und Klage sowie der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Schulgesetz:

Rechte und Pflichten der Schüler, Eltern und Lehrer

Zu den elementaren Rechten der Schüler aus dem Schulrecht gehören das Recht auf Bildung und Erziehung, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Datenschutz. Darüber hinaus treffen die Schüler die Pflicht zur Einhaltung der jeweiligen Schulordnung sowie die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen.

Zu den grundsätzlichen Rechten der Eltern aus dem Schulrecht gehören das Recht auf Erziehung und Bildung hinsichtlich ihrer Kinder und das Recht auf Mitwirkung und Mitsprache. Daneben haben die Eltern die Pflicht mit der Schule zusammenzuarbeiten und ihre Kinder bei der Schulpflicht zu unterstützen.

Zu den wesentlichen Rechten der Lehrer im Schulrecht zählen das Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre sowie das Recht auf den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Bei der Pflicht zur Erteilung von Unterricht und zur Erziehung der Schüler sowie der Pflicht zur Fortbildung und zur Einhaltung von Dienstpflichten handelt es sich um Pflichten, an welche sich die Lehrer halten sollten.

Konkret vertreten und beraten wir Sie gerne in den folgenden Bereichen im Schulrecht:

Kontaktieren Sie uns und wir vereinbaren gerne ein Erstberatungsgespräch mit Ihnen. Bei uns sind kostenlose Parkmöglichkeiten vorhanden.

• Schulplatzklage Grundschule – Widerspruch und evtl. Klage bei Ablehnung durch die Schule bzw. das Schulamt
• Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule – Widerspruch und evtl. Klage bei Ablehnung durch die Schule bzw. das Schulamt
• Beratung über die Möglichkeiten bei einem gewünschten Schulwechsel
• Widerspruch und evtl. Klage gegen die Nichtversetzung
• Widerspruch gegen schulische Ordnungsmaßnahmen und Prüfung der Rechtmäßigkeit von Erziehungsmitteln
• Widerspruch und evtl. Klage gegen Abschlüsse und Prüfungen im Schulrecht
• Beschwerde bzw. Widerspruch und evtl. Klage gegen Noten und Zeugnisse
• Klage gegen den Bescheid zur Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF Verfahren)
• Widerspruch und evtl. Klage gegen ein Hausverbot für die Eltern

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