Der Natur- und Landschaftsschutz ist in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Landesnaturschutzgesetz geregelt und stellt einen besonderen Bereich des Umweltrechts dar.
Der Natur- und Landschaftsschutz soll vermeidbare Eingriffe in die Natur und Landschaft verhindern. Dieses Ziel soll vor allem dadurch erreicht werden, dass Naturschutzgebiete errichtet werden, der Artenschutz gewährleistet wird und unvermeidbare Eingriffe in die Natur durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden sollen.
Der Artenschutz soll seinerseits unter anderem dadurch erreicht werden, dass es nach dem BNatSchG verboten ist, Pflanzen, Tiere oder Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu töten bzw. zerstören. Gleichzeitig legt das Gesetz fest, welche Arten besonders schützenswert sind.
Die Landwirtschaft soll durch die Grundsätze der „guten fachlichen Praxis“ des § 5 Abs. 2 BNatSchG geschützt werden, wonach insbesondere eine nachhaltige Bewirtschaftung der Nutzflächen gefordert wird.
Ein Verstoß gegen eine Verbotsnorm oder Gebotsnorm des Bundesnaturschutzgesetzes kann mit einem Bußgeld von maximal 50.000 EUR geahndet werden.
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