Ist gerichtlich entschieden worden, dass der Mieter aufgrund von bauseits bedingten Schimmelschäden zur Mietzinsminderung berechtigt ist und bleibt der Vermieter gleichwohl hinsichtlich der Mängelbeseitigung untätig, sodass sich die Schäden ausweiten, so kann der Mieter die Minderungsquote erhöhen, ohne die Verschlimmerung dem Vermieter vorab anzeigen zu müssen.
Mietminderung.
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