Konkurrenzschutz.

Treffen die Parteien des Mietvertrages keine gegenteilige (wirksame) Vereinbarung, schuldet der Vermieter dem Mieter einen sog. vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Dies bedeutet, dass der Vermieter im selben Objekt keine Flächen an Wettbewerber seines Mieters vermieten darf.

Wie weit dieser Konkurrenzschutz geht, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Besonders für den Bereich des Einzelhandels sind unzählige gerichtliche Entscheidungen ergangen. Dabei besteht nach herrschender Meinung ein Konkurrenzschutz des Mieters nur hinsichtlich dessen Hauptsortiments. Der Vertrieb von Nebenartikeln ist also in aller Regel nicht geschützt, wobei eine Abgrenzung oft schwierig ist.

Spielt der Konkurrenzschutz für den Betrieb des Mieters eine besondere Rolle, sind ausdrückliche vertragliche Regelungen, die den besonderen Bedürfnissen der Parteien besser Rechnung tragen, unbedingt empfehlenswert. Durch solche Regelungen kann der gesetzliche Konkurrenzschutz des Mieters deutlich verbessert, aber auch vollständig aufgehoben werden, und zwar auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Verstößt der Vermieter gegen den – gesetzlichen oder vertraglichen – Konkurrenzschutz, löst dies diverse Mängelrechte und Abwehrmöglichkeiten des Mieters aus.

 

Vgl. vertiefend Fachaufsätze zum Konkurrenzschutz von RA Jochen Hoffmann, MietRB 2012, 277 und 2011,22.

Beck-Online-Kommentar (Schach/Schultz), Kommentierung RA Jochen Hoffmann

KG Berlin MietRB 06, 62; KG Berlin MietRB 07, 141; KG Berlin, Info M 08, 18; OLG Brandenburg, Info M 08,19; KG Berlin Info M 08, 124, OLG Frankfurt Info M 12, 170, sämtlich mit Anmerkung RA Jochen Hoffmann.

 

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