Der Mieter kann von dem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung beanspruchen, wenn er sich beruflich für mehrere Jahre im Ausland aufhalten muss.
Erteilt der Vermieter dem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung, so kann der Mieter in der Regel nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis auch eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.