Für die Beurteilung, ob die Begründung eines Mietverhältnisses profitabel ist, spielen Vereinbarungen zur Laufzeit des Vertrages eine ganz wesentliche Rolle. In der Regel sind Vermieter an einer langfristigen Bindung des Mieters bei gleichzeitiger Einbeziehung von Wertsicherungsklauseln interessiert.
Mieter hingegen fürchten, durch eine zu lange Laufzeit unkalkulierbare Risiken einzugehen. Sie bevorzugen meist kürzere Laufzeiten, die dann aber durch Ausübung vereinbarter Optionsrechte von ihnen einseitig verlängert werden können.
Soll die Laufzeit durch Optionsrechte verlängert werden können, sind bereits im ursprünglichen Vertrag klare und abschließende Regelungen zur Mietentwicklung zu vereinbaren. Sind über diese im Vorfeld einer Verlängerung der Laufzeit erst noch Verhandlungen zu führen, wird das Optionsrecht des Mieters entwertet. Umgekehrt kann der Vermieter ohne entsprechende Regelungen zur Mietanpassung gehalten sein, dem Mieter die Mietsache im Optionszeitraum zu gleichen (bzw. für ihn gleich schlechten) Konditionen zu überlassen. Beide Seiten sind daher gehalten, bereits bei Begründung des Mietverhältnisses auch für den Fall der Verlängerung der Laufzeit konkrete Regeln zu vereinbaren.
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