Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die wirksame Begründung eines Zeitmiet-vertrages nicht vor, dann ist zu prüfen, ob eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht.
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