Haben die Miteigentümer beschlossen, einen Miteigentümer zum Rückbau der eigenmächtig am Gemeinschaftseigentum vorgenommenen Veränderungen aufzufordern, so kommt es hinsichtlich der von dem Miteigentümer erhobenen Verjährungseinrede nicht auf die Kenntnis des WEG-Verwalters von der erstmaligen Veränderung an.

Kontakt aufnehmen
Privacy Overview

This website uses cookies so that we can provide you with the best user experience possible. Cookie information is stored in your browser and performs functions such as recognising you when you return to our website and helping our team to understand which sections of the website you find most interesting and useful.