Haben die Miteigentümer beschlossen, einen Miteigentümer zum Rückbau der eigenmächtig am Gemeinschaftseigentum vorgenommenen Veränderungen aufzufordern, so kommt es hinsichtlich der von dem Miteigentümer erhobenen Verjährungseinrede nicht auf die Kenntnis des WEG-Verwalters von der erstmaligen Veränderung an.

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