Ist die Mietwohnung mit einer Ofenheizung ausgestattet und haben die Parteien im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart, so darf der Mieter den Einbau einer zentralen Heizungsanlage sowie die Versorgung mit Fernwärme auch dann nicht verweigern, wenn er erstmals mit Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten belastet wird. Die erstmalige Erhebung der Betriebskosten für die Beheizung und Wassererwärmung stellt keine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen dar, die bei der Vereinbarung einer Indexmiete gesetzlich ausgeschlossen ist.
Modernisierung.
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