Betriebskosten

Die Mietnebenkosten erreichen bereits in vielen Fällen die Höhe der Kaltmiete. Ein stetiger Anstieg der Abgabenlast erfordert es, auch hinsichtlich der Umlage von Betriebskosten größte Sorgfalt anzuwenden.

Im Gewerbemietrecht können auch solche Betriebskosten als umlagefähig vereinbart werden, die nicht im Katalog der Betriebskostenverordnung erwähnt sind. Da die Umlage von Betriebskosten in aller Regel im Wege formularvertraglicher Vereinbarungen erfolgt, unterliegen diese Regelungen einer strengen AGB-Kontrolle. Dieser halten insbesondere intransparente Umlagevereinbarungen nicht stand. Das betrifft zum Beispiel die Umlage von Kosten der Verwaltung (vgl. KG Berlin MietRB 04, 70 mit Anmerkung RA Jochen Hoffmann). Hier empfiehlt sich eine genaue Spezifikation im Vertrag.

Bei der Berechnung von Betriebskosten sehen sich Vermieter immer häufiger dem Einwand ausgesetzt, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen zu haben. Um nicht in Begründungsnot zu geraten, sind die Parteien daher gut beraten, die Betriebskosten bereits bei Vertragsschluss im Einzelnen zu thematisieren.

Bei der Erstellung von Betriebskosten-Jahresabrechnungen sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten. Daneben spielen zahlreiche Aspekte eine wirtschaftlich relevante Rolle. Hierzu zählen u. a. folgende Punkte:

  • steuerliche Behandlung von Betriebskosten
  • Abrechnungsfristen, Verjährung und Verwirkung von Nachforderungen
  • Umlage bei Mieterwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode
  • Wärmecontracting

Vgl. vertiefend BGH MietRB 04, 162; KG Berlin MietRB 07, 138, BGH MietRB 10, 359, jeweils mit Anm. RA Jochen Hoffmann.

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