Verschmilzt die zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellte juristische Person mit einer anderen juristischen Person, so gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Verwaltervertrag erlischt nach den im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften nicht. Die Verschmelzung stellt zwar keinen wichtigen Kündigungsgrund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; aber an die erforderlichen besonderen Umstände, die den Wohnungseigentümern die Fortführung der Verwaltung mit dem neuen Rechtsträger unzumutbar machen, sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
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