Wird die Mieterhöhung von der bevollmächtigten Hausverwaltung vorgenommen, so muss die Vertretung des Vermieters dem Mieter gegenüber nicht ausdrücklich nachgewiesen werden, sondern es genügt, wenn sich diese aus den Umständen ergibt.

Wird die Mieterhöhung von der bevollmächtigten Hausverwaltung vorgenommen, so muss die Vertretung des Vermieters dem Mieter gegenüber nicht ausdrücklich nachgewiesen werden, sondern es genügt, wenn sich diese aus den Umständen ergibt.
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