Teilt ein Wohnungseigentümer dem WEG-Verwalter seine Privatanschrift nicht oder falsch mit und misslingt deshalb seine Ladung zu der Eigentümerversammlung, ohne dass den WEG-Verwalter ein Verschulden trifft, so muss der Wohnungseigentümer sich die unter-bliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen. Er kann dann die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht wegen der unterbliebenen Ladung anfechten.
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