Abberufung / Widerruf der Bestellung

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Unabhängig von im Anstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen kann der Geschäftsführer bzw. Vorstand jederzeit vorzeitig als Organ der Gesellschaft abberufen werden. Die Abberufung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft erfordert gemäß § 84 III S. 1 AktG stets einen wichtigen Grund. Durch dieses zwingende Erfordernis wird die Unabhängigkeit des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat gesichert. Anders hingegen bedarf die Abberufung eines Geschäftsführers (§ 38 Abs. 1 und 2 GmbHG) keines besonderen Grundes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Anstellungsvertrag oder der Satzung dieses Recht zur Abberufung eingeschränkt wurde. Auch bei einer wirksamen Abberufung ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht schutzlos gestellt. Seine Interessen werden durch den weiterhin fortbestehenden Anstellungsvertrag geschützt, dessen Beendigung grundsätzlich nicht mit der Beendigung seiner Organstellung einhergeht. Die Beendigung des Anstellungsvertrages bedarf mithin einer gesonderten Kündigung. Zwar kann im Anstellungsvertrag geregelt werden, dass die Abberufung auch als Kündigung des Anstellungsvertrages gelten soll (sog. Kopplungsklausel). Auch in diesen Fällen aber gelten die im Anstellungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen bzw. Mindestvertragslaufzeiten.

Im Falle der Abberufung (ohne wichtigen Grund) kommt es also häufig zu einem Auseinanderdriften von der Organstellung und dem Anstellungsvertrag. Trotz wirksamer Abberufung kann der Anstellungsvertrag noch wirksam bleiben. Die Vergütungsansprüche des Geschäftsführers bleiben mithin bis Ablauf der Kündigungsfrist oder – im Falle eines Kündigungsausschlusses – bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bestehen.

Hier macht es regelmäßig Sinn, in Verhandlungen einzutreten, um eine einvernehmliche Beendigung auch des Anstellungsvertrages zu erwirken. Diese erfolgt in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung, die sich in der Regel an der Höhe der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit (gegebenenfalls gegen einen Abschlag) orientiert.

Erfolgt die Abberufung aus wichtigem Grund, kann dieser wichtige Grund gleichzeitig zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages berechtigen. Dies muss aber nicht so sein, da an den „wichtigen Grund“ für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses strengere Maßstäbe anzulegen sind. Beispiele für die Kündigung aus wichtigem Grund sind etwa Straftaten, die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Überschreiten der Geschäftsführungsbefugnis, Missachtung von Gesellschafterweisungen, Konkurrenztätigkeit, Verstöße gegen die Satzung etc. In der Regel hat der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung voranzugehen.

Eine Abberufung des Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 2 GmbHG kann wegen grober Pflichtverletzungen sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen. Ähnliches ist für die Abberufung des Vorstandes in § 84 Abs. 3 AktG geregelt.

Sowohl gegen die Wirksamkeit einer Abberufung als auch gegen die Wirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsvertrages können Geschäftsführer bzw. Vorstand gerichtlich mit einer Klage vorgehen. Im Rahmen dieser Klage wird das Gericht in jedem Einzelfall prüfen, ob ein entsprechender wichtiger Grund vorlag.

Die Abberufung des Geschäftsführers muss durch das zuständige Organ, meist die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgen und erfordert diesbezüglich einen wirksamen Beschluss. Zuständig für die Abberufung eines Vorstandes ist der Aufsichtsrat; eine Verlagerung auf den Aufsichtsratsvorsitzenden oder auf andere Ausschüsse ist nicht zulässig. Die Abberufung ist unverzüglich durch die Geschäftsführung / Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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