Dem Kündigungsschutz kommt im Arbeitsrecht große Bedeutung zu. Durch ihn wird die freie Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt. Jedoch gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur dann, wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern tätig sind. Ferner muss das Beschäftigungsverhältnis schon mehr als 6 Monate bestehen. Dann darf der Arbeitgeber Ihnen nur aus den gesetzlichen Kündigungsgründen des § 1 Abs. 2 KSchG kündigen und muss vor dem Arbeitsgericht betriebsbedingte, personenbedingte oder Verhaltensbedingte darlegen und beweisen.
Für bestimmte besonders schutzwürdige Arbeitnehmer gilt parallel neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedoch auch ein besonderer Kündigungsschutz wie folgt:
Arbeitnehmergruppe | Schutzzeitraum | Rechtsgrundlage |
Arbeitnehmer in Pflegezeit | ab Ankündigung bis Beendigung der Pflegezeit | § 5 Pflegezeitgesetz |
Auszubildende | nach der Probezeit | § 22 BBiG |
Betriebsratsmitglieder | Amtszeit und ein weiteres Jahr | § 15 KSchG, § 103 BetrVG |
Eltern in Elternzeit | ab Verlangen der Elternzeit | § 18 BEEG |
Mitglieder der Jugend-und Auszubildenden-vertretung | Amtszeit und ein weiteres Jahr | § 15 KSchG, § 103 BetrVG |
Personalratsmitglieder | Amtszeit und ein weiteres Jahr | nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen |
Schwangere und Mütter | ab der Befruchtung bis 4 Monate nach Entbindung | § 9 MuSchG |
Schwerbehinderte und Gleichgesetellte | nach 6 Monaten, dann ab Behinderung bzw. Eingang des Gleichstellungsantrags | §§ 85 ff. SGB IX |
Schwerbehinderten- Vertrauensleute | Amtszeit und ein weiteres Jahr | § 96 Abs. 3 SGB IX, § 103 BetrVG |
Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes | ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses | § 15 KSchG |
Wehr- und Zivildienstleistende | ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis Beendigung des Dienstes | § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 78 Abs. 1 ZDG |
Sie haben als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen zum Thema „Sonderkündigungsschutz“? Wir stehen mit dem gssr-Fachanwaltsteam und erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung und helfen Ihnen mit unserer Beratung und Vertretung zur Durchsetzung Ihres Sonderkündigungsschutzes – außergerichtlich und auch vor dem Arbeitsgericht oder den zuständigen Verwaltungsbehörden, wie z.B. dem Integrationsamt oder der Bezirksregierung.
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