Sonderkündigungsschutz

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Dem Kündigungsschutz kommt im Arbeitsrecht große Bedeutung zu. Durch ihn wird die freie Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt. Jedoch gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur dann, wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern  tätig sind. Ferner muss das Beschäftigungsverhältnis schon mehr als 6 Monate bestehen. Dann darf der Arbeitgeber Ihnen nur aus den gesetzlichen Kündigungsgründen des § 1 Abs. 2 KSchG kündigen und muss vor dem Arbeitsgericht betriebsbedingte, personenbedingte oder Verhaltensbedingte darlegen und beweisen.

Für bestimmte besonders schutzwürdige Arbeitnehmer gilt parallel neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedoch auch ein besonderer Kündigungsschutz wie folgt:

Arbeitnehmergruppe Schutzzeitraum Rechtsgrundlage
Arbeitnehmer in Pflegezeit ab Ankündigung bis Beendigung der Pflegezeit § 5 Pflegezeitgesetz
Auszubildende nach der Probezeit § 22 BBiG
Betriebsratsmitglieder Amtszeit und ein weiteres Jahr § 15 KSchG, § 103 BetrVG
Eltern in Elternzeit ab Verlangen der Elternzeit § 18 BEEG
Mitglieder der Jugend-und Auszubildenden-vertretung Amtszeit und ein weiteres Jahr § 15 KSchG, § 103 BetrVG
Personalratsmitglieder Amtszeit und ein weiteres Jahr nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen
Schwangere und Mütter ab der Befruchtung bis 4 Monate nach Entbindung § 9 MuSchG
Schwerbehinderte und Gleichgesetellte nach 6 Monaten, dann ab Behinderung bzw. Eingang des Gleichstellungsantrags §§ 85 ff. SGB IX
Schwerbehinderten- Vertrauensleute Amtszeit und ein weiteres Jahr § 96 Abs. 3 SGB IX, § 103 BetrVG
Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 15 KSchG
Wehr- und Zivildienstleistende ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis Beendigung des Dienstes § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 78 Abs. 1 ZDG

Sie haben als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen zum Thema „Sonderkündigungsschutz“? Wir stehen mit dem gssr-Fachanwaltsteam und erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung und helfen Ihnen mit unserer Beratung und Vertretung zur Durchsetzung Ihres Sonderkündigungsschutzes – außergerichtlich und auch vor dem Arbeitsgericht oder den zuständigen Verwaltungsbehörden, wie z.B. dem Integrationsamt oder der Bezirksregierung.

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