Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Startseite » Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte müssen per Gesetz grundsätzlich Pflichtbeiträge in alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung leisten. Dies sind

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • gesetzliche Unfallversicherung

Bei höheren Einkommen kann zwar eine Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pfle-geversicherung zugunsten einer privaten Versicherung erfolgen, eine Befreiung von den an-deren Zweigen der Sozialversicherung kommt allerdings in diesen Fällen nicht in Betracht.

Daher ist auch die Frage der Sozialversicherungspflicht bereits im Vorfeld zu prüfen und ge-gebenenfalls zu gestalten.

Arbeitnehmer unterfallen ohne Zweifel der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Denn Maßstab für das Bestehen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht ist, ob ein Beschäftig-ter weisungsgebunden ist, d.h. unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung fällt (persönliche Abhängigkeit).

Auch wenn arbeitsrechtlich Geschäftsführer nicht als „Arbeitnehmer“ gelten und damit die wesentlichen Arbeitnehmerschutzgesetze für diese nicht anwendbar sind, werden sie sozialversicherungsrechtlich häufig als sozialversicherungspflichtige „Arbeitnehmer“ behandelt. Hier gibt es folgende Konstellationen:

Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschaftsanteile) sind in der Regel voll sozialversicherungspflichtig. Der Gesellschafter, der 50 % oder mehr Geschäftsanteile der GmbH hält, ist in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Geschäftsführer mit nur einer Minderheitsbeteiligung (unter 50 %) sind nur dann von der So-zialversicherungspflicht befreit, wenn ihre Beteiligung kraft Gesellschaftsvertrages besonders stark ausgestaltet ist, z.B. durch eine „Sperrminorität“). Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität sind im Regelfall sozialversicherungspflichtig, da diese – so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – weisungsgebunden gegenüber den Gesellschaftern sind.

Auch hier gibt es sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im Geschäftsführer-Dienstvertrag Gestaltungsmöglichkeiten. Im Regelfall ist zwar ein Geschäftsführer mit Minderheitsbeteili-gung oder ein Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungs-pflicht kann jedoch – bei sorgfältiger Gestaltung des Gesellschafts- und des Geschäftsfüh-rervertrages – in besonderen Fällen aufgehoben werden.

Verfolgen Sie zu Rechtsanwalt Geschäftsführer Köln auch unsere Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

Kontakt aufnehmen