Beendigung von Anstellungsverträgen

Ob und mit welcher Frist der Anstellungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer bzw. Vorstand gekündigt werden kann, sollte im Anstellungsvertrag geregelt sein. Die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 622 BGB und der besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmer (Kündigungsschutzgesetz) finden für Geschäftsführer und Vorstände in der Regel  keine Anwendung.

Der Gesellschaft steht es frei, ihren Geschäftsführer bzw. Vorstand vorzeitig abzuberufen.

Auch bei einer wirksamen Abberufung ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht schutzlos gestellt. Seine Interessen werden durch den weiterhin fortbestehenden Anstellungsvertrag geschützt, dessen Beendigung grundsätzlich nicht mit der Beendigung seiner Organstellung einhergeht. Die Beendigung des Anstellungsvertrages bedarf mithin einer gesonderten Kündigung. Zwar kann im Anstellungsvertrag geregelt werden, dass die Abberufung auch als Kündigung des Anstellungsvertrages gelten soll (sog. Kopplungsklausel). Auch in diesen Fällen aber gelten die im Anstellungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen bzw. Mindestvertragslaufzeiten.

Im Falle der Abberufung (ohne wichtigen Grund) kommt es also häufig zu einem Auseinanderdriften von der Organstellung und dem Anstellungsvertrag. Trotz wirksamer Abberufung kann der Anstellungsvertrag noch wirksam bleiben. Die Vergütungsansprüche des Geschäftsführers bleiben mithin bis Ablauf der Kündigungsfrist oder – im Falle eines Kündigungsausschlusses – bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bestehen.

Hier macht es regelmäßig Sinn, in Verhandlungen einzutreten, um eine einvernehmliche Beendigung auch des Anstellungsvertrages zu erwirken. Diese erfolgt in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag, bei dem u.a.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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